Werbung allein begründet keine Prospekthaftung
Demzufolge im vorliegendem Fall, in welchem der Prospekt auch noch Fehler aufwies "blumige Werbung" erst Recht völlig fehl am Platz waren (Soweit man sich einen effektiven Anlegerschutz wünscht).
(Schwabmünchen – Karlsruhe) Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte empfehlen den richtigen Verantwortlichen zu verklagen. Dies ist nicht immer derjenige, der selbst für eine bestimmte Art der Kapitalanlage wirbt. Dies war jetzt wiederum einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe zu entnehmen, die am 28.04.2010 erging. Der Anlegerschutz funktioniert nur in klar definierbaren Bereichen.
Der Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Rupert Scholz haftet geschädigten Anlegern nicht auf Schadensersatz. Das LG hatte zunächst der Klage statt gegeben. Das Mitwirken bei der Anlegerwerbung, verbunden mit einer herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde führte nach Ansicht des Landgerichtes dazu, dass das Landgericht die Haftung damit begründete, dass Dr. Scholz besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und deshalb für die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben einzustehen habe. Damit hatte das Landgericht den Erfordernissen effektiver Rechtsprechung für geschädigte Kapitalanleger einen "großen Gefallen" getan.
Die Unterscheidung zwischen Werbematerial und Prospektmaterial ist für den Verbraucher auch nicht immer Eindeutig oder zweifelsfrei zu treffen. Der Verbraucher wünscht einfach im Zusammenhang mit seiner nlageentscheidung nicht belogen zu werden und zwar weder durch Werbung noch durch den eigentlichen Risiko - Prospekt.
Das Oberlandesgericht hatte jedoch die Entscheidung aufgehoben die Klage abgewiesen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Dies halten wir für bedauerlich, da auch Beschönigungen eine grundsätzlich zutreffende Aufklärung über Risiken zu nichte machen können. Demzufolge im vorliegendem Fall, in welchem der Prospekt auch noch Fehler aufwies "blumige Werbung" erst Recht völlig fehl am Platz waren (Soweit man sich einen effektiven Anlegerschutz wünscht).
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes kann der Beklagte kann nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospekts in Anspruch genommen werden.
Der Beklagte der als Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion hatte wird durch die Werbung für die Kapitalanlage allein noch nicht zum Prospektverantwortlichen.
Eine Prospekthaftung kommt nur immer dann in Betracht, soweit Personen die am Emissionsprospekt mitwirken nach außen, - als solche – auch erkennbar in Erscheinung treten. Im Emissionsprospekt war Dr. Scholz nicht genannt. Werbematerial, das damals neben dem Emissionsprospekt verteilt wurde, ist nicht der Emissionsprospekt, oder ein ‚Teil hiervon.
Allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und Chancen, hätten ausschließlich erkennbar Werbecharakter. Da in der Werbebroschüre ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Entscheidung über die Beteiligung nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werde kann, machen deutlich das es sich um unverbindliche Werbung handle.
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