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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Die verdeckte Sacheinlage im Fall der Kapitalerhöhung:

Ist zur Kapitalerhöhung eine Bareinlage und nachfolgend eine Sacheinlage geleistet worden, womit die Bareinalge zurückbezahlt wird, kann eine (verdeckte) Sacheinlage vorliegen.

Der Bundesgerichtshof hat am 22.03.2010 entschieden, das dann eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei der Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zwar grundsätzlich nicht verboten, aber dann schädlich, wenn sie dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen

 
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