Ein Fahrer, zwei Firmenwagen, Versteuerung der privaten Nutzung
Geschäftswagen haben in Deutschland für Selbständige, Firmeninhaber, Geschäftsführer und angestellte Mitarbeiter immer noch einen hohen Stellenwert. Mancher Selbständige, Firmeninhaber oder Geschäftsführer erfüllt sich mit seinem Geschäftswagen einen Lebenstraum.
Manchmal wird auch ein zweiter Geschäftswagen angeschafft. Z. B. wenn der Arzt neben seinem Sportwagen für eilige Arztbesuche noch einen SUV anschafft, um seine Patienten auch im unwegsamen Gelände versorgen zu können. Beide Fahrzeuge werden auch für private Angelegenheiten genutzt.
Hier stellt sich die Frage, wie die Kosten für Firmenwagen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht und so die Steuerlast verringert werden kann, ohne dass die private Nutzung der Wagen unterbleiben muss. Es gibt hierfür zwei Möglichkeiten:
1.
Das Führen eines exakten Fahrtenbuches: In diesem wird jede Fahrt genau erfasst. Das Finanzamt überprüft das Fahrtenbuch und rechnet die Kosten für private Fahrten ihrem prozentualen Anteil entsprechend den Einnahmen des Betriebes hinzu, während auf der Gegenseite bei den Betriebsausgaben die gesamten Kosten für das Fahrzeug stehen bleiben. Diese Regelung ist günstig, wenn der Wagen nur selten für den privaten Gebrauch genutzt wird, da die Einnahmen des Betriebes bei der steuerlichen Berechnung auch nur um den Betrag erhöht werden, welcher sich aus dem tatsächlichen privaten Gebrauch – nachgewiesen durch das Fahrtenbuch – ergibt.
2.
Die 1 %- Regelung: Diese Möglichkeit – gesetzlich geregelt in § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) - erspart das aufwendige Führen eines Fahrtenbuches. Sie kann angewandt werden, wenn der Wagen in größerem Maße auch privat genutzt wird, jedoch immer noch mehr als 50 % der Fahrten betrieblich bedingt sind.
Bei dieser Methode bleiben die Betriebsausgaben betreffend des Fahrzeugs, wie schon bei Möglichkeit 1., in voller Höhe stehen, während sich die Betriebseinnahmen um den nach der 1 %- Methode für das fragliche Fahrzeug ermittelten Betrag erhöhen. Für diesen Betrag wird 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs inkl. Sonderausstattung ermittelt. Sollten die
tatsächlichen Ausgaben für den Wagen weniger als diese Summe betragen, so wird der anzusetzende Betrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten gedeckelt.
Als Rechenbeispiel: Bei Anwendung der 1 %- Methode nach Bruttolistenpreis wird die Summe von 303,00 € ermittelt, um die die Einnahmen erhöht werden müssten. Der Halter kann jedoch anhand von Belegen nachweisen, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben für den PKW nur 220,00 € betragen. In diesem Fall werden die Betriebseinnahmen auch nur um 220,00 € und nicht um 303,00 € erhöht.
Nun ist jedoch über die 1 %-Regelung ein Geschäftsmann gestolpert, dessen Fall der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 9. März 2010, Az: VIII R 24/08, entscheiden musste:
Dieser Geschäftsmann hatte in seinem Betrieb zwei Firmenwagen, welche er als einziger Fahrer auch privat nutzte. Das Finanzamt zog bei beiden Fahrzeugen jeweils 1 % des Neupreises als private Nutzung bei der steuerlichen Berechnung der Betriebskosten ab, was die Steuerlast des Geschäftsmannes erhöhte.
Der Geschäftsmann klagte gegen die Vorgehensweise des Finanzamtes. Er war der Ansicht, dass nur bei einem Wagen, dem teureren, die 1 %-Regelung angewandt werden dürfe, da er als einziger Fahrer immer nur einen der Wagen privat nutzen könne, nicht jedoch beide gleichzeitig. Die 1 %-Regelung beziehe sich auf ihn als Fahrer und nicht auf die einzelnen Wagen.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Das Gericht entschied, dass es eben gerade nicht so sei, dass sich die 1 %-Regelung auf den Fahrer beziehe, sondern auf das einzelne Fahrzeug. Habe jemand in seinem Betrieb zwei Firmenwagen und möchte diese auch privat nutzen, so müsse er für die Wagen Fahrtenbücher führen, wenn er nachweisen wolle, dass die private Nutzung weniger ausmacht als 1 % des Bruttolistenpreises. Dann sei gewährleistet, dass nur die tatsächliche private Nutzung sich steuererhöhend auswirke.
Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
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Frau Rechtsanwältin Inga-Marie Stahl
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