Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist i.d.R. für den Pflichteilsergänzungsanspruch ausschlaggebend
Im Fall einer Enterbung zählt der objektive Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Rolle!
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28.04.2010 dass im Fall der schenkweisen Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht, sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht nach der Versicherungsleistung oder nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien sondern allein nach dem Wert, bemisst, den die Versicherung in der letzten - juristischen - Sekunde des Lebens besaß. Dabei ist dann in aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
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