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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Undurchsichtige Gebühren bei Aktienfonds

Vor allem habe sich im Jahr 2009 die Quote der aktiv gemanagten Aktienfonds, die Erfolgsgebühren verlangen, mehr als verdoppelt, und zwar sei der Anteil der Aktienfonds mit sol-chen Gebühren allein im Jahr 2009 von 22 % auf 50 % angestiegen.

Es gibt ja die Spruchweisheit, bei der gefragt wird, was ein Vermögensverwalter sei, und darauf die Antwort gegeben wird: „Ein Vermögensverwalter ist jemand, der versucht, das Vermögen seiner Kunden zu seinem eigenen zu machen.“

Liest man den Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Februar 2010 über die Gebührenpolitik der in Deutschland aufgelegten Aktienfonds, dann kann man fest-halten, dass die Investmentbranche offensichtlich auf diesem Weg, mittels Gebühren das Kapital der Kunden in eigenes umzuwandeln, wieder einen Schritt weiter gekommen ist.

In diesem Artikel wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei vielen Aktien-fonds inzwischen „Erfolgsgebühren“ eingeführt worden seien.

Vor allem habe sich im Jahr 2009 die Quote der aktiv gemanagten Aktienfonds, die Erfolgsgebühren verlangen, mehr als verdoppelt, und zwar sei der Anteil der Aktienfonds mit sol-chen Gebühren allein im Jahr 2009 von 22 % auf 50 % angestiegen.

Dies heißt, dass jeder zweite Aktienfonds „Erfolgsgebühren“ berechnet, die zwischen 5 % und 25 % des „Zugewinns“ ausmachen können.

Hinzu komme laut SZ-Artikel, dass die meisten Fonds bei den „Erfolgsgebühren“ auf die sog. „High-Water-Mark-Methode“ verzichten.

Darunter versteht man, eine Vergütungsregelung von Vermögensverwaltern die den Anfall von Erfolgsgebüheren nur bei einem tatsächlichen Erfolg des Fonds abhängig macht.

Diese Vergütungsregelung ist aber nicht zwingend oder etwa gesetzlich vorgeschrieben.

Damit kann grundsätzlich jedes Fonds Management sich selbst seine Vergütungsregeln aufstellen und so z.B. Erfolgsgebühren auch unabhängig von Gewinnen im ärgsten Fall sogar auch bei Verlusten abrechnen.

Diese Vorgehensweise erinnert zumindest einen unserer Kanzlei bekannten Sachverständigen für (Bank- und Börsenrecht) sehr stark an die häufig in den 80-er und den 90-er Jahren, aber auch noch diesem Jahrzehnt nicht selten vorkommenden „Gewinnbeteiligungen“ von unseriösen, um nicht zu sagen betrügerischen Vermögensverwaltern.

Diese hatten Gewinnbeteiligung berechnet, obwohl für die Kunden gar keine Gewinne, sondern Verluste entstanden waren.

Dies ist z.B. dadurch ermöglicht, dass sich die Gewinnbeteiligung nicht auf die Entwicklung des verwalteten Kundenvermögens bezog, sondern auf das Ergebnis einzelner Transaktionen.

Wurden also z.B. nacheinander 10 Transaktionen jeweils mit Verlust abgeschlossen und bei der 11. Transaktion schließlich ein Gewinn realisiert, dann wurde auf diesen realisierten Gewinn des 11. Geschäfts eine Gewinnbeteiligung erhoben, obwohl das Vermögen des Kunden durch die vorherigen Verlustgeschäfte erheblich gesunken war.

Durch diese Methodik wurden somit den Kunden Gewinnbeteiligungen in Rechnung gestellt, obwohl sie erhebliche Verluste erlitten haben.

Dies hat sogar dazu geführt, dass einzelne betrügerische Vermögensverwalter für den einen Teil ihrer Kunden an den Terminmärkten Kaufpositionen und für den anderen Teil der Kunden gleichzeitig Verkaufspositionen eingegangen sind. Da auf einer der beiden Seiten zwangsläufig immer ein Transaktionsgewinn anfällt, war es dadurch möglich, über diese Gebühren das Kundenvermögen nach und nach abzuschöpfen.

Das Aktienfonds unter dieser Zielsetzung und gegen die Interessen Ihrer Anleger das Ihnen anvertraute Vermögen bis hin zum Totalverlust herunterrechnen halten wir für unwahrscheinlich.("Eine Kuh die man melken will schlachtet man nicht")

Das in dem einen oder anderen Aktienfonds
das Managemnt eine Optimierung der eigenen Gehälter durch solche Methoden und zu Lasten der Fondsanleger in Kauf nimmt ist hingegen doch anzunehmen.

Betrachtet man die in dem SZ-Artikel dargestellten „Erfolgsgebühren“ der Ak-tienfonds, dann ist festzustellen, dass die Methodik der oben beschriebenen Abrechnungspraxis nicht unähnlich ist.

Möglicherweise wurde ganz bewusst der Begriff „Gewinnbeteiligungen“ vermieden und dafür der Begriff „Erfolgsgebühren“ gewählt, da auch hierbei den Kunden selbst dann solche Gebühren berechnet werden können, wenn gar kein Gewinn, sondern ein Verlust entstanden ist.

Hierzu ist es nur erforderlich, den Begriff „Erfolg“ entsprechend zu definieren, und zwar wird es vielfach bereits dann als gebührenpflichtiger Erfolg angesehen, wenn der Verlust im Fonds geringer ausfällt als im Vergleichsindex, dem sog. Bench-mark. Wenn also z.B. der Dax 30 % fällt und der Aktienfonds, der als Benchmark-Index den Dax verwendet, nur um 20 % fällt, dann erleidet der Fondsanleger nicht nur die 20 % Verlust seines Fonds, sondern ihm werden zusätzlich noch „Erfolgs-gebühren“ in Rechnung gestellt, die bis zu 25 % der Differenz auf den Dax-Verlust ausmachen können.

Es ist zu vermuten, dass die „Begeisterung“ der Anleger über diesen „Erfolg“ und die damit verbundene Bereitschaft, zusätzlich zum Kursverlust noch Gebühren in Form einer „Verlustbeteiligung“ bezahlen zu sollen, nur sehr begrenzt sein wird.

In der seriösen Vermögensverwaltung war es zudem bisher selbstverständlich, dass eine Gewinnbeteiligung, gegen die unter bestimmten Voraussetzungen nichts einzuwenden ist, nur dann in Rechnung gestellt wird, wenn für den Kunden auch tatsächlich ein Gewinn entstanden ist. Hierzu gehört auch, dass die Erfolgsgebühren von Fondsgesellschaften in der Regel an die sog. „High-Water-Mark“-Methode gebunden sind.

Als „High-Water-Mark“ wird dabei der höchste Wert bezeichnet, den ein Fonds bisher erreicht hat. Eine Gewinnbeteiligung erhält die Fondsgesellschaft nur dann, wenn dieser Höchstwert überschritten wird. Wenn also z.B. nach einem neuen Höchststand der Fonds im nächsten Jahr 20 % verliert und im über-nächsten Jahr wieder 10 % zurückgewinnt, dann wird keine Erfolgsgebühr fällig, da der letzte Höchststand noch bei weitem nicht erreicht bzw. überschritten worden ist.

Wenn also der Fondsmanager es nicht schafft, den Wert seines Fonds auf einen neuen Höchststand (High-Water-Mark) zu bringen, wird keine Erfolgsgebühr fällig. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Vermögensverwalter für eine schlechte Performance auch noch eine Performancegebühr erhält.

Laut dem Artikel in der SZ verzichten aber viele dieser Fonds mit Erfolgsgebühren auf die „High-Water-Mark“-Methode. Da die Aktienfonds bisher bei ihrer Gebüh-rengestaltung und Kostenbelastung nicht gerade zurückhaltend waren, kann diese zweifelhafte Form von Erfolgsgebühren nur als besonders dreist bezeichnet werden.

Im übrigen war es bisher in der Vermögensverwaltung auch üblich, dass Er-folgsgebühren nicht zusätzlich zu den bereits bestehenden Gebühren erhoben, son-dern diese gleichzeitig entsprechend reduziert werden. Laut weiteren Pressekom-mentaren ist dies aber bei diesen Aktienfonds häufig nicht der Fall.

Über den Grund für diese zusätzlichen Gebühren wird zumeist Stillschweigen ge-wahrt.

Die SdK kommentiert hierzu, dass diese Gebühren dazu dienen, den Banken und ihren Beratern höhere Provisionen zu bezahlen und dadurch zu erreichen, dass die Bankberater verstärkt diese Fonds empfehlen und kaufen.

Es sollen somit Fonds mit Erfolgsgebühren nicht wegen ihres Erfolgs für den Anleger, sondern wegen des größeren Erfolgs für die Bank empfohlen werden.

Man kann den Anlegern nur empfehlen, dem Rat des Präsidenten des Bundesver-bandes der Investmentbranche BVI, Herrn Neiße, zu folgen. Von der SZ auf diese zweifelhaften Gebühren und Methoden angesprochen, soll er geantwortet haben, dass jeder Anleger, wenn ihm dies nicht gefällt, ja ein anderes Produkt wählen kann.
 
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