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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Multi Adviso Fonds I und II. Anleger die nicht zahlen obsiegen erneut vor Gericht!

Hatten zunächst das Landgericht Köln vom 21.01.2009 (AZ: 18 O 351 / 08), bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.07.2009) Klagen der Gesellschaft gegen Gesellschafter abgewiesen, die säumig mit den Beitragszahlungen waren setzt sich diese anlegerfreundliche Tendenz fort:

Multi Adviso Fonds I und II Anleger die nicht zahlen obsiegen erneut vor Gericht.

Hatten zunächst das Landgericht Köln vom 21.01.2009 (AZ: 18 O 351 / 08), bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.07.2009) Klagen der Gesellschaft gegen Gesellschafter abgewiesen, die säumig mit den Beitragszahlungen waren setzt sich diese anlegerfreundliche Tendenz fort:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 24.02.2010, A z.: 2-01 O 54/09 die Klage der Gesellschaft gegen einen säumigen Mitgesellschafter abgewiesen. Die Anleger sind im Zweifel berechtigt, ihre Beteiligung außerordentlich zu kündigen, wodurch die Pflicht weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten entfällt. Das LG Frankfurt befand zudem dass die die Klausel über die Laufzeit des Vertrags gegen die guten Sitten verstößt und daher nichtig ist. Zugleich befand das Gericht dass die AGB der MAF im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten unklar und damit ebenfalls unwirksam sind.

Anleger die sich nicht sicher sind, ob aus diese Beteiligung tatsächlich taugliches Objekt für die Vermögensbildung sind sollten sich ggf. überlegen einen kompetenten Rechtsanwalt mit Rechtsvertretung zu beauftragen und
Prüfen zu lassen, was ihnen in der Vergangenheit ggf. zu Unrecht als vielversprechendes Modell zur Altersabsicherung angepriesen wurde.

Dass Fondsbeteiligungen dieser Art kein taugliches Mittel für die Altersvorsorge sind, wurde mehrfach gerichtlich entschieden.

Wer allerdings die Bereitschaft besitzt sein Kapital den wirtschaftlichen Risiken derartiger Unternehmen auszusetzen, die auch mit dem Totalverlust enden können, soll zufrieden sein. Ob allerdings eine Vermittlung einer solchen Beteiligung erfolgreich ist, wenn solche Hinweise erfolgen halten wir für fraglich.
 
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