Eigenes Abwehrrecht trotz Lizenzvergabe
Nach der Einräumung von exklusiven Lizenzrechten, verliert der Rechteinhaber nicht seine eigenen Abwehrrechte gegen Rechtsverletzungen Dritter außerhalb der Lizenzkette, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt.
Hat der Inhaber der Rechte an Tonaufnahmen Dritten daran exklusive Lizenzen eingeräumt, verliert er dadurch nicht seine eigenen Schutzrechte an den fraglichen Musikstücken. Werden fragliche Tonaufnahmen durch Dritte, die außerhalb der Lizenzkette sind, in einer P2P-Musikbörse rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, kann der Rechteinhaber seine eigenen Rechte und die Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Es muss dabei lediglich ein schutzwürdiges Interesse dargelegt werden.(OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010 – Az. 6 W 13/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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