Neues zur krankheitsbedingten Kündigung
von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Die für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer schon seit mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig ist. Es ist lediglich erforderlich, dass in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes gerechnet werden kann. Der Arbeitnehmer ist für eine positive Gesundheitsprognose darlegungspflichtig. Er genügt der Darlegungspflicht nicht schon dadurch, dass er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet (LAG Schleswig-Holstein vom 11.03.2008, 2 Sa 11/08).
Der Kläger war bei der Beklagten seit September 1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Im unmittelbaren Anschluss an eine Abteilungsbesprechung im April 2006, auf der er kritisiert worden war, meldete er sich arbeitsunfähig krank und erhob in der Folgezeit Mobbingvorwürfe, die er allerdings nicht genauer erläuterte.
Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik, der nach Angaben des Klägers nicht den erhofften Erfolg gehabt hatte, und rund 14-monatige Arbeitsunfähigkeit, unterbreitete die Personalleiterin der Beklagten und Kläger Angebote zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Als der Kläger hierauf nicht reagierte, sprach die Beklagte zum 30.09.2007 eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass nach 14-monatiger Arbeitsunfähigkeit noch nicht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden könne. Dies sei vielmehr erst nach zwei Jahren der Fall. Seine behandelnden Ärzte und Therapeuten seien zudem zuversichtlich, dass seine Gesundheit in für die Beklagte zumutbarer Zeit wieder hergestellt werden könne. Der Kläger bot hierzu Beweis durch die Benennung seiner Ärzte und Therapeuten an, die er von der Schweigepflicht entbinden wollte.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen der lang andauernden Krankheit des Klägers personenbedingt kündigen durfte.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn
eine negative Gesundheitsprognose vorliegt,
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen führt
und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Belastungen eine
billigerweise nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers zur Folge haben.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für eine negative Gesundheitsprognose ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere keine mindestens zweijährige Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt erforderlich. Diese setzt vielmehr voraus, dass die nächsten 24 Monaten nach der Kündigung nicht mehr mit einer Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann. Der Arbeitgeber genügt seiner diesbezüglichen Darlegungslast schon dann, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Sodann ist es Sache des Arbeit-nehmers, konkret darzulegen, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist.
Im Streitfall indizierte die bereits 14 Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit eine negative Gesundheitsprognose. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die an dieser negativen Prognose zweifeln lassen. Auch als medizinischer Laie durfte er sich nicht darauf beschränken, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, er hätte vielmehr konkret schildern müssen, warum seine Ärzte von einer positiven Gesundheitsprognose ausgehen.
Hierfür hätte er angeben müssen, von welcher Diagnose die Ärzte ausgegangen sind, welche Behandlungen erfolgten und aufgrund welcher neuen Kausalverläufe die künftige Entwicklung nunmehr positiv zu beurteilen ist.
Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32 Tel.: 040/530 28-204
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