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Das deutsche "Abmahnunwesen" und der Kampf gegen den Missbrauch mit dem UWG feierte 2009 seinen 40. Jahrestag

Alle bisherigen Versuche den Missbrauch einzuschränken sind mehr oder weniger gescheitert. Geholfen hat gegen unseriöse Vereine die Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstands", überfällig ist diese Regelungsänderung in Zeiten des Internets auch bei den "Mitbewerberabmahnern" und ihren Anwälten. Da auch das Geldverdienen eine sehr große Rolle beim Missbrauch spielt, ist es dringlich auch hier endlich einen Riegel vorzuschieben.

Deshalb gilt es den Kampf gegen den Missbrauch zu verstärken.

Unser Wunsch an alle Abgemahnte, helft allen Initiativen gegen den
Abmahnwahn und schickt zur Information immer eine Kopie der Abmahnung an
das Bundesjustizministerium. Unsere jetzige Justizministerin hat schon
in Ihrer ersten Amtszeit 1993 versprochen gegen den Missbrauch vorzugehen.

Senden Sie deshalb unbedingt eine Kopie der Abmahnung mit einem
persönlichen Protestbrief mit Hinweis auf die damals angekündigte
Aktivität an:
Frau Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger - persönlich -
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.

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Inhaltsverzeichnis

1. Statistik 2009
2. Stadtplan-Abmahnungen (Abmahngebühren/Lizenzkosten)
3. Gegenabmahnung (Abmahnkosten)
4. Auflösende Bedingung in Unterlassungserklärung rechtmäßig.
5. Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten)

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1. Statistik 2009

UWG-Reform 2008 und Entwicklung am "Abmahnmarkt" bis 2009

Mit der Reform des UWG Ende 2008 wollte der Gesetzgeber das UWG für das
21. Jahrhundert fit machen, aber hauptsächlich die Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken in deutsches recht umsetzen. Die Intensität
der Verfolgung ist ˆ bedingt durch das Medium Internet ˆ extrem hoch. Es
finden sich immer noch genug selbst ernannte "Wettbewerbshüter". Heute
sind es allerdings die "Mitbewerber" ˆ praktisch immer - in Verbindung
mit Anwälten und teilweise erst zur Abmahnung erfolgten
Gewerbeanmeldungen und weniger die Vereine wie früher. Es finden sich
dabei Kleinstgewerbetreibende mit Jahresumsätzen im Bereich von unter
10.000,- • aber hunderten von Abmahnungen. Beliebt bei den
"Wettbewerbshütern" ist immer noch die Verkaufsplattform Ebay,
allerdings mit nachlassender Tendenz. Hier finden sich - bedingt durch
die Komplexität der einschlägigen Gesetze und Rechtsprechung ˆ aber noch
genügend Gelegenheiten um das UWG auszunutzen und den einen oder anderen
Euro, statt mit Geschäften mit Abmahnungen zu machen. Auch die hohen
Anwaltszahlen dürften eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen.

Schaut man sich die bisher für 2010 ausgewerteten Abmahnungen an, muss
man feststellen, dass es mit der Eindämmung des Abmahnunwesens ˆ wie in
der Vergangenheit ˆ vermutlich wieder nicht gereicht hat. Das noch Ende
2008 in Kraft getretene neue UWG hat zwar zu einem kleinen Rückgang bei
den Abmahnzahlen geführt, doch war dies kurzfristig in der Vergangenheit
auch nach jeder UWG Novelle der Fall. Schon nach ein bis 2 Jahren lagen
die Abmahnzahlen höher als vorher und es sieht auch jetzt wieder danach aus.

Vergleicht man die unsere Zahlen mit den Filesharing-Abmahnungen die
bisher nicht in der Statistik auftauchten, dann stellt man eine
erhebliche Zunahme der Abmahntätigkeit insgesamt fest.
Die statistische Auswertung für Filesharing-Abmahnungen erfolgt bei
unserem Partnerverein "Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den
Abmahnwahn e.V." http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de (rk/an)

Unsere Charts können Sie unter
http://www.abmahnwarner.de/archiv/Statistik2009.pdf
abrufen.

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2. Stadtplan-Abmahnungen (Abmahngebühren/Lizenzkosten)

Lizenzkosten

Uns liegt ein weiteres Urteil vor, das sich, wie das des AG
Charlottenburg Az.: 212 C 209/08, mit Abmahngebühren beschäftigt. Bei
dem Urteil Az.: 225 C 87/07 vom 14.08.2007 des AG Charlottenburg geht es
neben den Anwaltskosten hauptsächlich um Lizenzkosten.
In der Abmahnmühle um Anfahrtskarten kommt nun langsam Bewegung. Nachdem
sich das AG Charlottenburg im Urteil 212 C 209/08 im Wesentlichen mit
dem Anwaltskosten bei Vielfachabmahnern beschäftigte (siehe letzten
Abmahnwarner), werden in diesem Urteil die Lizenzkosten gesenkt.

Da die Klägerin (hier der Kartenverlag) nicht nachweisen konnte, dass
sie den verlangten Lizenzbetrag von 820 Euro am Markt durchsetzen kann,
wurde vom Gericht ein Lizenzbetrag von 300 Euro festgelegt.

Zitat: "Somit ist subsidiär auf den marktüblichen Preis abzustellen.
Diesen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300,00 Euro."

Anwaltskosten

In diesem Punkt folgt das AG Charlottenburg dem LG Berlin, das den
Gegenstandswert in diesen Fällen regelmäßig auf 7.500 Euro festlegt. Die
vorprozessual geltend gemachte 1,2 Geschäftsgebühr wurde vom Gericht auf
0,9 Geschäftsgebühr festgesetzt.

Zitat: "Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Landgerichts
Berlin ist ein Gegenstandswert von 7.500,00 Euro zugrunde zu legen, da
ein erhebliches Interesse der Klägerin an der Unterlassung der
unberechtigten Nutzung ihres Kartenmaterials besteht. Jedoch ist, statt
der von der Klägerin angesetzten 1,2 Geschäftsgebühr nur eine 0,9
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 W RVG zu ersetzen."

und weiter

Zitat: "Hinzu kommt die Postgebührenpauschale gemäß Nr. 7200 W RVG in
Höhe von 20,00 Euro. Dies ergibt zusammen den zu ersetzenden Betrag von
390,80 Euro." (an)

Link zum Urteil AG Charlottenburg Az.: 212 C 209/08
http://www.abmahnwelle.de/urteile/AG_Charlottenburg_212_C_209-08_Abmahnkosten.pdf

Link zum Urteil AG Charlottenburg Az.: 225 C 87/07
http://www.trenkler.de/ag-charlottenburg-225-c-8707.html

Link zum letzten Abmahnwarner
http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=59

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3. Gegenabmahnung (Abmahnkosten)

OLG Hamm: Kein Kostenersatz für Gegenabmahnungen

Das Oberlandesgericht in Hamm hat ein Urteil der Zivilkammer für
Handelssachen bestätigt. Kostenerstattungen für Gegenabmahnungen können
nur in Ausnahmefällen verlangt werden.

Der Beklagte hatte den Kläger, einem eBay-Händler, wegen verschiedener
Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Es handelte sich zum Beispiel um Fehler
in seinen AGB oder der Angabe einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
4 Monate nach der Abmahnung des Beklagten und einen Tag nach einer
gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren verschickte der Abgemahnte
seine Gegenabmahnung. Für die Kosten dieser Gegenabmahnung möchte dieser
1135,90 Euro erwirken. Der Kläger argumentiert "der Beklagte habe ihn in
offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt und ... gezielt
behindert und geschädigt".

Das Oberlandesgericht wies die Klage nach Kostenerstattung für die
Gegenabmahnung ab. Kosten für Gegenabmahnung müssen im Allgemeinen nicht
erstattet werden. Die Kosten müssen auch nicht erstattet werden, wenn
die Abmahnung die zur Gegenabmahnung führt, unberechtigt ist.
Kostenersatz für eine Gegenabmahnung ist nur denkbar, wenn der
Abmahnende den Gegner gezielt behindert und der Abmahnende von der
Unrechtmäßigkeit seiner Abmahnung weiß.

Die Abmahnung des Beklagten war in der Sache gerechtfertigt. Deswegen
wirkt die oben zitierte Argumentation des Klägers nicht. Für so einen
Fall sei eine Feststellungsklage ein besseres Werkzeug als eine
Gegenabmahnung.

Zitat "Der Abgemahnte kann gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege
der Feststellungsklage vorgehen". (ag)

Link zum Urteil
http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/963-OLG-Hamm-Az-4-U-14909-Kein-Kostenersatz-fuer-Gegenabmahnung.html

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4. Auflösende Bedingung in Unterlassungserklärung rechtmäßig.

Das LG Bochum ist in seinem Urteil Az. 12 O 85 vom 01.09.2009 der Frage
nachgegangen, ob eine auflösende Bedingung in einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung zulässig ist.

Der Abmahner (Kläger) verlangte vom Abgemahnten (Beklagter) die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen eines unerlaubten
Werbeanrufs. Der beklagte Abgemahnte gab sofort eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, modifizierte diese allerdings, indem er den
nachfolgenden Satz hinzufügte.

Zitat "Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung
einer allgemein Verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen
Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens
abgegeben."

Aus Sicht des Klägers war das allerdings nicht ausreichend, nach Meinung
des Klägers müsse eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne jede
weitere Bedingung abgegeben werden. Er klagte deshalb auf Unterlassung.

Das Landgericht sah die abgegebene Unterlassungserklärung als
ausreichend und wies deshalb die Klage ab. Die abgegebene
Unterlassungserklärung mit der auflösenden Bedingung sei ausreichend um
eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Eine unbefangene und situationsgerechte Bewertung ergebe, dass mit dem
verwendeten Zusatz nur gemeint sei, dass die Unterlassungserklärung
hinfällig sei, wenn sich das Handeln später als rechtmäßig herausstelle.
Nach dem klar erkennbaren Sinn der Bedingung sei es nur darum gegangen,
von der Verpflichtung entbunden zu sein, wenn sich das Verhalten
nachträglich als rechtmäßig darstelle.

Das ist eine Bestätigung der vom Verein Abmahnwelle empfohlenen
Musterunterlassungserklärung mit dieser auflösenden Bedingung. (rk, an)

Link zum Urteil
http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/01-09-2009-lg-bochum-i-12-o-85-09.html

Links
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/03/31/rechtsmissbrauch-abmahnung-anwalt-zahlen/

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5. Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten)

Das AG Frankfurt hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.:31 C
1078/09 vom 29. Januar 2010 die Klage des Rechtinhabers DigiProtect
gegen einen Urheberrechtsverletzer im Bereich Filesharing zurückgewiesen.

Der Rechteinhaber wollte die Anwaltskosten von 651,80 Euro, das
entspricht einer 1,3 Gebühr nach RVG aus einem Gegenstandswert von
10.000 Euro, über die Kanzlei Kornmeier & Partner einklagen. Das aber
lehnte das Gericht ab.

Zitat "Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche
Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich
abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein
Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die
Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu
erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR
10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher
Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus
einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine
freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin
stand kein entsprechender Honoraranspruch zu."

Das Frankfurter Amtsgericht sagte in diesem Zusammenhang das wenn
überhaupt, könnten die tatsächlich entstandenen Kosten eingeklagt
werden. Da der Kläger (Abmahner) diese aber nicht belegte, wies das
Gericht die Klage in diesem Punkt zurück.

Zitat "Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt
nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf
verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen
Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu
machen.

Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an
jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war."

Anm. d. Autors: Wahrscheinlich geht das Urteil in Berufung. (an)

Link zum Urteil
http://www.internet-law.de/AG-Frankfurt.pdf

Links
http://www.123recht.net/article.asp?a=59249&ccheck=1
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-stellt-Erloesmodell-der-Abmahn-Industrie-in-Frage-922558.html
http://www.anwalt.de/rechtstipps/schlappe-fuer-digiprotect-und-die-abmahnindustrie_006304.html

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Autoren: rk Rudolf Koch, ag Andreas Gonzalez, an Claus Müller

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender
Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Verantwortlich für die Texte:
Claus Müller (Adresse siehe oben)

Redaktions-Fax: 0521-38093298
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(für Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen)
Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

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Abmahnung faxen: 0521-38093298

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