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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Kein Anfechtungsrecht für ausgeschiedene Aufsichtsratmitglieder bei fehlender bzw. nicht berichtigter Entsprechenserklärung

Der Versammlungsleiter darf nach der Rechtsprechung- auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.


Die Nichtabgabe der nach § 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserklärung ist ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsentscheidung für die Organmitglieder eine Aktiengesellschaft anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen haben.

Soweit jedoch die Aufsichtsratmitglieder bereits ausgeschieden waren als die neue jährliche Entsprechenserklärung abzugeben war fehlt diesen das Anfechtungsrecht. Entsprechend eine fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen kann, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.

So entschieden vom Bundesgerichtshof am 7.12.2009.

Der Versammlungsleiter darf nach der Rechtsprechung- auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.

Die Folgen einer nicht berichtigten oder - wie hier - fehlenden Entsprechenserklärung für die Entlastung der Organmitglieder, die das Berufungsgericht für grundsätzlich für klärungsbedürftig erachtet hatte, sind zwischenzeitlich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt
 
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