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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Kick Backs sind keine Kick Backs - zumindest für Vermittler außerhalb des WpHG

Kick backs - für den freien Anlageberater – sind keine aufklärungsbedürftigen Kick backs, soweit im Anlageprospekt oder im Rahmen sonstiger Anlegerinformationen Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus welchen wiederum die Provision des Anlageberaters bezahlt werden. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn das WpHG greift.

Kick backs - für den freien Anlageberater – sind keine aufklärungsbedürftigen Kick backs, soweit im Anlageprospekt oder im Rahmen sonstiger Anlegerinformationen Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus welchen wiederum die Provision des Anlageberaters bezahlt werden. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn das WpHG greift.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs besteht keine Offenbarungspflicht, welche Provisionen in welcher Höhe an den Anlegerberater / Vermittler bezahlt werden, soweit diese aus dem Agio oder den im Rahmen der Anlegerinformationen ausgewiesenen Kosten für Eigenkapitalbeschaffung bezahlt werden. So entschieden für eine Beteiligung am Falk-Fonds.

Der Leitsatz des Bundesgerichtshofes lautet wie folgt:

Für den nicht bankmäßig gebundenen freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416 BGH, Urteil vom 15. April 2010).

Wir halten dieses Urteil für wegweisend, wenn auch falsch. Die Neugier der Anlegerschützer in die Verdienstmöglichkeiten der freien Vermittler ist somit, wenn auch auf „rüde Art und Weise“ gestoppt worden.

Dass die Verdienstmöglichkeiten beim Vertrieb atypisch stiller Beteiligungen oder sonstiger Beteiligungen keine Rolle bei der Anlageempfehlung des Vermittlers spielen ist zwar unwahrscheinlich, aber wohl hinzunehmen.

Eine interessante Entscheidung! Damit werden die Banken nicht in die Reihe der übrigen Finanzdienstleister aufgenommen. Die Banken sollen ggf. doch noch mehr Objektivität als ein Anlageberater im Rahmen des Beratungsgespräches dem Anlageinteressierten zu Teil werden lassen:

In einem Zeitalter, im Rahmen welchem Tausenden von Pensionären empfohlen wird, noch 10 oder 15 Jahre vor dem „Ableben“ in Fonds zu investieren, ist ein unseres Erachtens jämmerlicher Ansatz für den Schutz der Kapitalanleger.

Warum sollte der Durchschnittsbürger den Vermögensberatern oder sonstigen freien Vermittlern weniger vertrauen als seinem Bankberater, der eh keine Produkte mehr findet, die das Interesse an 5 % Zinsen bei Sicherheit der Kapitalanlage mehr gewährleistet. Wir verstehen die Argumentation des Bundesgerichtshofes nicht.

Die Banken vermitteln Lehmann Zertifikate und andere nicht, oder nur bedingt für die Altersvorsorge geeignete Finanzinstrumente (Fondsanteile an Aktienfonds oder Rentenversicherungen auf Fondsbasis), die freien Vermittler ebenso. Wo ist hier der Unterschied?

Einfach aufpassen: In fast jeder Kapitalanlage wird das Geld der Anleger für weitergehende unternehmerische Zwecke und nicht zum Zweck der sichersten renditestärksten Rückzahlung an den Einzahler verwendet wird.

Außer man liest es „Schwarz auf Weiß“ als sogenannte : Kapital - Rückzahlungsgarantie.

Auch dann noch sollte der Anleger im Zweifel noch zu einem Anwalt gehen der sagen kann, welche Spareinlage in welcher Höhe noch gesetzlich abgesichert und welche Kapitalanlage mit unternehmerischen Beteiligungen einfach pleite gehen kann.

Hingegen meint der Bundesgerichtshof:

„Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist üblicherweise auf Dauer gegründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Anlageberatung sich als erster Kontakt zwischen dem Kunden und seiner Bank darstellt, da regelmäßig das Interesse der Bank darauf gerichtet sein wird, die infolge der Anlageberatung vom Kunden erworbenen Wertpapiere etwa im Rahmen eines Depotvertrags für den Kunden zu verwalten und ein weiteres Konto zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte zu errichten. Die Vertragsbeziehung des Kunden zu seiner Bank ist darüber hinaus regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält, etwa Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovision für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren. Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat.“

Ich glaube hier tut dieses Urteil wirklich geschädigten Anlegern “weh“, die auf einen Vermittler eine Unternehmensbeteiligung hereingefallen sind die nicht dem WpHG unterfallen:

Der Anleger, welcher 30 oder gar 50 oder vielleicht sogar 100 Tausend Euro aufgrund der ihm gegenüber abgegebenen Anlageempfehlung abgibt, den interessiert nicht ein Depotvertrag mit jährlichen Gebühren über vielleicht 500,00 €. Er will nur Eines: Ehrlichkeit.

Der freie Anlagevermittler sagt dem Anleger, dass Banken eh nur ihre eigenen Produkte vertreiben und deshalb nicht neutral sein können. Die Bank sagt vom Anlagevermittler, dass man mit derart unseriösen Einzelpersonen keine Geschäfte für die Altersvorsorge schließen sollte.

Warum also ausgerechnet der Vermittler im Gegensatz zur Bank nicht sagen muss, was er an diesem vermittelten Geschäft verdient, ist uns nicht nachvollziehbar. Auch der Anlageberater einer Bank verdient bekanntermaßen im Regelfall Provisionen neben seinem Grundgehalt.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes verstehen wir nicht, da es gerade dem freien Anlagevermittler, welcher seine Existenz (im Gegensatz zu Bankangestellten) überwiegend von Provisionen bestreiten muss, aus unsachlichen Gründen privilegiert.

Soweit der BGH konstatiert:

„.. für den Anleger sei es klar, dass man, falls man durch einen freien Anlageberater über eine Kapitalanlage, insbesondere Fonds beraten wird und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, es für den Kunden auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, ist eine „Weisheit“, die für viele Kapitalanleger nicht stimmt.

Oder vielleicht doch? - Über Provisionen zu bescheißen war nicht der einzige Trick, fehlerhafte und ungeeignete Anlagen zu vermitteln.

Auch wenn wir Martin J. Haas Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas das aktuelle Urteil für falsch halten: Es gibt noch ganz andere Argumente um das Geld geschädigter Anleger zurück zu holen.

Fragen Sie im Zweifel Ihren Fachmann.

 
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