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Junge Mutter erstreitet höheres Elterngeld / Lohnnachzahlung ist bei Berechnung des ...

(Stuttgart) Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund arbeitsgerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Lohn.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29.04.2010, Az.: L 6 EG 16/09.

Damit kritisierten die Richter erneut die bislang gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis des hessischen Landesversorgungsamtes.

Eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig war, erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das zuständige Landesversorgungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags (300 €). Hiergegen klagte die Frau aus dem Landkreis Gießen.

Die Richter beider Instanzen gaben der Mutter Recht, so betont Klarmann.

Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Lediglich einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar.

Klarmann empfahl, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.     

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt  
Fachanwalt für Arbeitsrecht     
VdAA – Vizepräsident     
c/o  Passau, Niemeyer & Kollegen 
Walkerdamm 1   
24103 Kiel 
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099 
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www.pani-c.de
 
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