„ Berliner Testament“ – ein Testament mit Tücken -.
Wenn Juristen vom „Berliner Testament“ sprechen, handelt es sich um die am häufigsten gewählte Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Es ist ausschließlich verheirateten Paaren und seit neuester Zeit auch eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern vorbehalten. Ziel dieser Art von Testament ist es den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner versorgt zu wissen. Somit bestimmen sich beide Ehegatten zum alleinigen Erben, wobei häufig vergessen wird, welche Erbenart gemeint ist: Vor- oder Nacherbe oder Vollerbe. Infolge der noch fehlenden Abkömmlinge vergessen die Testierer häufig die Schlusserbfolge zu regeln, was fatale Folgen haben kann, zum einen können plötzlich Personen gesetzliche Erben werden, die man gar nicht erwünscht hat, zum anderen entsteht häufig eine Erbengemeinschaft, deren spätere Auseinandersetzung mitunter schwierig werden kann und viel Müh, Schweiß und Kosten verursacht.
Im Gegensatz zum Einzel-Testament, das jederzeit geändert oder vernichtet werden kann, muss man beim „Berliner Testament“ den Partner über gewollte Änderungen unterrichten und dessen Einverständnis hierzu herbeiführen, da die meisten dieser Testamente eine Bindungswirkung entfalten. Stirbt ein Partner so ist der andere an das Testament gebunden. Dies hat möglicherweise unangenehme Folgen, wie folgendes Beispiel zeigt: Alfred O. und seine Frau Brigitte verfassen ein „Berliner TA“ Da sie beide keine Kinder haben setzen sie ihre gemeinsame Freundin A. zur Schlusserbin ein. Nach dem Tod von Alfred kommt es immer häufiger zum Streit zwischen den beiden Frauen. Brigitte möchte das Testament ändern, kann dies jedoch nicht, weil die Schlusserbschaft bindend ist. Um dies zu verhindern, muss dem überlebenden Ehegatten eine Änderungsmöglichkeit eingeräumt werden, so dass der überlebende Ehegatte flexibel auf eine solche Situation reagieren kann.
Konfliktpotential birgt das „Berliner TA“ auch noch in 2 weiteren Punkten: Zum einen können Kinder – und bei kinderlosen Ehegatten auch die Eltern, die möglicherweise bereits pflegebedürftig sind – Pflichtteilsansprüche geltend machen. Hier muss mit vertraglichen Regelungen entgegengesteuert werden, sei es durch Verzicht oder sogenannten „Strafklauseln“. Zum anderen werden die im ErbschaftsteuerG eingeräumten Freibeträge unnötig „verspielt“, was dazu führen kann, dass damit für den überlebenden Ehegatten eine höhere Steuerbelastung eintritt.
Fazit: Eine fachlich kompetente Beratung erspart hier Ärger und Verdruss.
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