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Michael Zecher
Dres. Zecher & Coll.
König-Wilhelm-Str. 56
74360 Ilsfeld


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Karenzentschädigung - „überschießendes“ Wettbewerbsverbot

Der Fall: Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Fenster und Türen herstellt und vertreibt. Ihre Produkte vertreibt sie ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Arbeitsvertraglich hatten die Beklagte und der Kläger ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen waren solche Unternehmen definiert, die mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst sind. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen lediglich an den Endverbraucher. Für den von ihm beachteten Teil des Wettberwerbsverbotes machte er eine Karenzentschädigung geltend. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 -)

Das Urteil: Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.
Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.



 
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