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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Undurchsichtige Klauseln? – unzulässige Zinsberechnungen? bei Kapitallebensversicherungen? – Undurchsichtige Rechtsprechung ? Was noch ?

Die Vorgehensweisen gegen Versicherungsgesellschaften um möglicherweise zu Unrecht nicht ausbezahltes Geld einzufordern sind dabei vielfältig.

Der „deutsche Michel“ und sein Versicherungswesen und die Justiz. Ein Thema das in der Presse derzeit obskure Begebenheiten aufzueigt.
Angeblich ist der Deutsche durchschnittlich ja der „am besten versicherte Mensch auf Erden“.

Dies, der Deutsche sich ggf. mehr fürchtet als andere und daher meint „mehr“ Sicherheit von Gesellschaften zu erhalten, die dies so bewerben.

Das Vertrauen in die Versicherungsbranche ist jedoch ggf. ins Schwanken geraten. Seit dem Kalenderjahr 2000 hatte sich in der Justiz viel getan. Daraufhin sollen nach einem Presseberichten in Plusminus schon bereits Milliarden von Versicherungsgesellschaften ausbezahlt worden sein, was die Versicherer sonst gar nicht getan hätten.

Nach diesem Pressebericht haben verschiedene Versicherungsgesellschaften ggf. durch geschicktes Taktieren in aktuelleren Prozessen neue Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes zu Gunsten der Versicherten verhindert.

In den Gerichtsverfahren hatten, auch wenn über den Inhalt der Prozesse wenig bekannt ist, Versicherte gegen Ihre Versicherungen geklagt.

Dies aller Voraussicht nach, weil sie mit den nach Vertragsbeendigung aus den Versicherungsverträgen erhaltenen Zahlungen nicht zufrieden waren. Dies wohl zu Recht.
Kurz vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes habe dann, so kürzlich in der Sendung Plusminus zu vernehmen, die Versicherungsgesellschaft die geltend gemachten Klageforderungen beglichen bzw. anerkannt.

Da Anerkenntnisurteile keine Begründung enthalten eigentlich kein Grund für einen Juristen einen Aufsatz hierüber zu schreiben.

Es ist damit gerade nicht eine Auswertung der sonst so geschätzten, aktuellen obergericht-lichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht. Damit fehlt eigentlich die sonst sehr einfache „Steilvorlage“ zur Kundenwerbung für Anwälte nach dem Motto:
„ich habe ein Urteil des Bundesgerichtshofes verstanden, deshalb spreche ich jetzt potentielle Mandanten an“.

Gleichwohl die Überlegung erlaubt sein darf, warum ausgerechnet in der Bundesrepublik Deutschland und der bestehenden Informationsquellen trotz ggf. unzulässiger Gewinne für die Versicherungswirtschaft in Milliardenhöhe keine Klagewellen von Verbrauchern gegen Versicherungsgesellschaften festzustellen sind.

Vielleicht liegt es ja an der Trägheit des Deutschen, in einem Land, in dem der Deutsche stets und gerne in so gut wie allen Lebensbereichen behütet und „beregelt“ sein will.

„Die Versicherung ist groß und mächtig und ich bin klein und ein Prozess bringt eh nichts.“

Etwas mehr Kritik und konstruktives Vorgehen wäre da unseres Erachtens schon angebracht.

Die Vorgehensweisen gegen Versicherungsgesellschaften um möglicherweise zu Unrecht nicht ausbezahltes Geld einzufordern sind dabei vielfältig.

Aus Kreisen der seit Jahren damit beschäftigen Praktiker ist zu höhren, dass voraussichtlich dann etwas für den Versicherten zu erreichen ist, wenn der Versicherungsvertrag unwirksame bzw. undurchsichtige Klauseln enthält.

So zum Beispiel zur Verrechnung der Abschlusskosten und versicherungsmathematische Stornoabzüge, z.B. : für den Kündigungsfall.

Dabei kann eine Undurchsichtigkeit nach jüngerer Rechtsprechung auch dann besethen, falls nur allgemeine über die Verrechnungen
unterrichtet wird.

Auch im Fall der irreführenden Darstellungen in der Werbung für die Versicherung kann Schadensersatz gefordert werden:

So, wenn z.B. zur Überschussbeteiligung oder zur Rendite Angaben gemacht werden, die letztendlich zu Fehlvorstellungen des später Versicherten führten. Falls gar, verbindliche Zusagen zur erwarteten Ablaufleistung erfolgten, die zu sehr verbindlich sind und so verbindlich hätten gar nicht sein dürfen ist ebenso an Schadensersatz zu denken.

Ferner können Ansprüche geltend gemacht werden, falls es zu Gesetzesverstößen des Versicherers gekommen ist. Auch ein Fehlverhalten der Versicherungsgesellschaft bzw. Vorstands, z. B. unzureichende Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmens-bereich kann zu Schadensersatzansprüchen des Versicherten führen.

Ebenso das Abweichen von Vertragsgrundlagen zur Überschussbeteiligung

Wird schließlich im Rahmen der Kundenwerbung verschwiegen, dass negative Werteentwick-lung im Fall der ggf. schon von der Versicherung beabsichtigten, bevorstehende Senkung der Überschussbeteiligung zu erwarten ist. Oder wenn wegen Zinssenkung oder der Einführung „neuer Sterbetafeln“ Entwicklungen zu erwarten sind, die die ausgegebene Prognose nicht rechtfertigen.

Ganz klar ist Folgendes: Für die rechtlichen Fragen und Vertretung der rechtlichen Interessen ist der Rechtsanwalt, für die tatsächlich fachlichen Fragestellungen der Sachverständige der richtige Ansprechspartner.

Da im Regelfall versicherungsmathematischen Fragen zu beantworten sind, kann zunächst der Weg zum Gutachter der richtige sein. Dieser verlangt im Regelfall ein Stundenhonorar, womit hohe Anwaltskosten ggf. erst dann ausgegeben werden sollten, wenn der Sachverhalt vom Sachverständigen geprüft und aufgearbeitet wurde.

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas wünschen allen Versicherten viel Erfolg und die richtigen Berater.
 
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