Gebäude-Brandschaden: Versicherung ist leistungsfrei bei Vorlage eines wissentlich falschen Gutachtens
In dem hier zugrunde liegenden Fall begehren die Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers aufgrund seiner abgeschlossenen Gebäudeversicherung auf Grundlage der VGB 62 Entschädigung wegen eines Brandes im Hause des Erblassers.
Das Landgericht hat zunächst die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat die Versicherung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Der Versicherer macht geltend, dass Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung bestehe.
Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne von § 18 Nr. 2 VGB 62 umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung. Eine arglistige Täuschung ist dann anzunehmen, wenn dem Versicherer vom Wissenserklärungsvertreter ein Sachverständigengutachten mit der Bitte um entsprechende Regulierung eines Brandschadens vorgelegt wird, obwohl bekannt ist, dass das Gutachten bei der Schadensberechnung teilweise nicht brandbedingte Kosten enthält. Im vorliegenden Fall ist eine versuchte arglistige Täuschung durch Erklärung „ins Blaue hinein“ anzunehmen.
Streitig ist nicht, dass der „Versicherungsfall Brand“ vorgelegen hat. Den Erben steht jedoch kein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1 a), 3 Nr. 1, 7, 19 VGB 62 wegen arglistiger Täuschung zu. Vorliegend ist hier auf die Person des Wissenserklärungsvertreters abzustellen. Dieser wurde von den Erben mit der Schadensabwicklung und zur Abgabe von Erklärungen für den Versicherungsnehmer betraut. Die Täuschung fand nicht durch den Versicherungsnehmer statt. Die Täuschung des Wissenserklärungsvertreters kann ihm aber nach § 166 BGB zugerechnet werden.
Dass die Dokumentation bezüglich der Brandschäden in Ober- und Untergeschoss teilweise inhaltlich falsch ist, hat die Vernehmung der Zeugen vor dem Landgericht ergeben. Im Erdgeschoss war erkennbar kein Brandschaden in Form von Ruß oder Löschwasser entstanden. Vielmehr zeigten sich im gesamtem Haus Spuren von Verwahrlosung. Der Erblasser hatte infolge einer psychischen Erkrankung die Räume verkommen lassen. Die Kostenzusammenstellung betraf in unzutreffender Weise auch Schäden im Erdgeschoss, obwohl dort keine Brandschäden vorhanden waren.
Somit ist in der Übersendung des Gutachtens an die Versicherung in Kenntnis der wahren Situation im Haus mit der Bitte um Schadensregulierung eine arglistige Täuschung zu sehen. Auf Grund dieser arglistigen Täuschung ist der Versicherer leistungsfrei und zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.
OLG Köln vom 17. 11. 2009, 9 U 53/09
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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