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Leitender Angestellter – Entlassungs- und Einstellungskompetenz

In Kündigungsschutzverfahren ist es immer wieder von Bedeutung, ob es sich um einen „Leitenden Angestellten“ im Sinne des Arbeitsrechts handelt.

In diesen Fällen kann die Arbeitgeberseite im Rahmen des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens „die Reißleine ziehen“ und das Verfahren einschließlich Arbeitsverhältnis durch den sog. Auflösungsantrag gegen eine vom Gericht festzulegende Abfindung zu beenden.

In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, daß nicht jede Form der Entlassungs- und Einstellungskompetenz aus einem gehobenen einen echten leitenden Angestellten macht. So reicht es nicht aus, wenn z.B. eine Entlassungs- und Einstellungsbefugnis für nur wenige Mitarbeiter von geringer Bedeutung gilt. Die notwendige Personalkompetenz muß sich deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entsprechend hochqualifizierte Tätigkeiten ausüben oder einen für das Unternehmen besonders bedeutsamen Geschäftsbereich betreuen.

Vgl. Bundesarbeitsgericht 10.10.2007- 7 ABR 61/06

Axel Pöppel – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg
 
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