Prozesskostenhilfe
Jeder soll die Chance haben, sein Recht auch notfalls vor Gericht einzuklagen.
Wer sich das nicht leisten kann, dem springt der Staat bei - mit einer Prozesskostenhilfe.
Ob es die Unterstützung gibt, hängt allerdings manchmal von Details ab.
Ein schwerer Verkehrsunfall ließ die Frau zu einem Pflegefall werden.
Als sie Schmerzensgeld einklagen wollte, kam der nächste Rückschlag.
Nach geltendem Recht durfte das Gericht die Klageschrift dem Prozessgegner nur gegen Zahlung eines Vorschusses zustellen.
Und je mehr Schmerzensgeld gefordert wird, desto höher ist der Vorschuss - für das Unfallopfer war das viel Geld.
Es sind Fälle wie diese, bei denen die Kläger auf sogenannte Prozesskostenhilfe angewiesen sind - häufig sind es aber auch teure Bauprozesse oder Scheidungsverfahren.
Im Volksmund ist häufig noch vom “Armenrecht” die Rede - ein Begriff, den der Gesetzgeber früher einmal selbst gebrauchte.
In dem Fall konnte die Frau letztlich Klage erheben, nachdem ihr das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Prozesskostenhilfe bewilligt hatte (Az.: 12 W 34/05).
Und er macht deutlich, dass es ganz schnell gehen kann, dass auch Gutverdiener die staatliche Leistung brauchen können.
Zunächst prüft das Gericht, bei dem die Klage erhoben werden soll, neben den Erfolgsaussichten auch die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers.
Dabei steckt der Teufel oft im Detail, insbesondere mit Blick auf die finanzielle Bedürftigkeit des Betroffenen.
So besteht zwar in der Rechtsprechung Einvernehmen, dass niemand sein Wohnhaus verkaufen muss, um einen Prozess zu finanzieren.
Allerdings sei es durchaus zumutbar, notfalls eine Hypothek auf das Haus aufzunehmen, urteilte das OLG Koblenz (Az.: 9 WF 544/05).
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, der Erlös aus einem Haus müsse zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden, falls das Haus schon verkauft ist (Az.: XII ZB 55/07).
Den Wunsch, mit dem Geld ein neues Haus zu kaufen, werteten die Richter als unerheblich.
Ähnlich erging es einer geschiedenen Frau, die von ihrem Ex-Mann einen beträchtlichen Betrag als Zugewinnausgleich erhalten hatte.
Obwohl sie das Geld schon fest für einen Hauskauf eingeplant hatte, winkten die Bundesrichter ab: Sie müsse das Geld zur Prozessfinanzierung nutzen (Az.: XII ZA 11/07).
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich für jeden Rechtsstreit in Anspruch genommen werden.
Die Palette der Möglichkeiten, sich mit staatlicher Hilfe zu wehren, reicht von “A” wie Anfechtung der Vaterschaft (OLG Zweibrücken, Az.: 5 WF 75/05) bis “Z” wie Zwangsvollstreckung (OLG Zweibrücken, Az.: 6 UF 136/06).
Dabei übernimmt die Staatskasse nicht nur die Prozesskosten, sondern auch die für einen Anwalt.
Ist sie einmal bewilligt, wird die Prozesskostenhilfe dem Betroffenen aber nicht in jedem Fall vom Staat “geschenkt”.
Vielmehr kann er - je nach seinen Vermögensverhältnissen - zu einer Rückzahlung zumindest eines Teilbetrags verpflichtet werden.
Meist werden monatliche Raten abbezahlt.
Quelle: dpa
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