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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Coffein gegen Haarausfall

Es ist grundsätzlich wettbewerbswidrig für kosmetische Mittel zu werben, wenn die versprochene Wirkung nicht ausreichend mit wissenschaftlichen Untersuchungen belegt ist.

In einem Werbeslogan für ein Haarshampoo heißt es „Vorbeugen mit Coffein“. Grundsätzlich ist es jedoch verboten für kosmetische Mittel zu werben, wenn die versprochene Wirkung nicht ausreichend mit wissenschaftlichen Untersuchungen belegt ist. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbsrechtlich irreführend. Dabei betrifft dieses Verbot die Etikettierung des Produkts, dessen Aufmachung und die Werbung im Allgemeinen. Für den Beweis der wissenschaftlichen Absicherung muss aber gerade nicht eine Vielzahl von Studien vorgelegt werden oder das Ergebnis einer umfassenden allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion. (BGH, Urteil vom 21.01.2010 – Az. I ZR 23/07)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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