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Neues Rechtsberatungsgesetz ab 1.7.2008 in Kraft

Auch Nicht-Juristen und Vereine dürfen künftig in beschränktem Umfang Rechtsdienstleistungen anbieten und Rechtsrat erteilen.

Möglich macht das die Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), das am 1. Juli 2008 in Kraft tritt.

So darf zum Beispiel demnächst ein Architekt seinen Kunden bei Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung helfen.

Und eine Autowerkstatt darf Ratschläge für die Regulierung eines Unfallschadens mit der Versicherung geben.

Damit wird das noch aus dem Jahr 1935 stammende Beratungsmonopol der Anwälte gelockert.

Ihnen sind laut dem Bundesjustizministerium in Berlin in Zukunft nur noch “Fälle echter Rechtsanwendung” vorbehalten - also zum Beispiel die Vertretung vor Gericht.

Ob es für Verbraucher damit einfacher und günstiger wird, wenn sie demnächst einen Rechtsrat suchen, ist Experten zufolge aber noch unklar.

Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern befürchtet, dass das Gesetz auch zulasten der Kunden ausgelegt werden kann.

So könnte die Autowerkstatt, die für den Kunden den Schaden abwickelt, ihn zu einem Mietfahrzeug überreden, weil sie davon profitiert - obwohl der Kunde auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall hat, von der er vielleicht mehr profitiert.

“Die Möglichkeit, von solchen Verkaufsprofis einen objektiven Rechtsrat zu bekommen, ist relativ gering”, so die Einschätzung des Juristen.

Andererseits eröffne das Gesetz auch Chancen: “Es gibt viele Berufsbereiche, da stecken die Experten viel tiefer in der rechtlichen Materie drin als etwa die Anwälte”, sagt Saller.

Als Beispiel nennt er Architekten - sie haben tagtäglich mit dem öffentlichen Baurecht zu tun.

Ob der Schutz des Verbrauchers vor unqualifizierten juristischen Ratschlägen mit dem neuen Gesetz noch gegeben ist, werde sich aber erst im Laufe der nächsten Jahre zeigen.

Tatsächlich schreibt das RDG lediglich vor, dass Vereine sich qualifizierten juristischen Rat zur Seite holen müssen, wenn sie rechtlich beraten wollen. Eine Regelung zur juristischen Kompetenz von Gewerbetreibenden findet sich dort aber nicht.

Festgelegt wird mit dem neuen Gesetz nur, dass künftig alle Berufsgruppen rechtliche Beratung “als Nebenleistung” anbieten dürfen. Außerdem muss der Beratungsgegenstand Teil des Berufes sein.

Das heißt zum Beispiel, dass der Diplom-Kaufmann künftig in der Sanierungs- und Insolvenzberatung tätig werden darf, erläutert das Bundesjustizministerium - in Fragen rund um eine Scheidung muss er aber schweigen.

Und auch für die Vereine und Berufsverbände gilt, dass die Rechtsberatung nicht ihr Hauptzweck sein darf.

Von ihnen dürfen laut Ministerium nur solche Empfehlungen kommen, bei denen es lediglich um “das Auffinden, die Lektüre, die Wiedergabe und die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen” geht.

Grundsätzlich freigegeben wird die “unentgeltliche, altruistische” - also uneigennützige - Rechtsberatung. Bislang durften nur “berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen” ihre Mitglieder rechtlich beraten - also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die Verbraucherberatung oder der Mieterbund.

Künftig ist das allen Vereinen erlaubt - auch Automobilclubs beispielsweise.

Der Gesetzgeber hat aber eine scharfe Grenze gezogen: “Umfassend” rechtlich beraten dürfen laut Bundesjustizministerium weiterhin nur sogenannte Volljuristen - also Juristen mit zwei Staatsexamen.

Sie müssen außerdem als Rechtsanwalt zugelassen sein.

Verbraucherschützer Saller sieht daher Grabenkriege auf die Branche zukommen.

Die Grenze, wer künftig in welchem Umfang wen beraten und dafür Geld nehmen darf, werde wahrscheinlich vor Gericht gezogen - dem Verbraucher hilft das zunächst nicht viel: “Ich bin sicher, dass dieses Gesetz eine Flut von Prozessen nach sich ziehen wird.”

Quelle: dpa/tmn
 
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