Der „Ossi“ ist keine eigene Ethnie
Der Begriff Ethnie wird von manifestierenden Unterschiedlichkeiten der Menschen geprägt, von einer gemeinschaftlichen Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit, die eine bestimmbare Population durch eine gemeinsame Sprache, tradierte Gewohnheiten und Ähnliches von anderen unterscheidet.
Eine 1961 in der damaligen DDR geborene und 1988 in die BRD umgesiedelte Buchhalterin bewarb sich als solche bei einem Unternehmen in Westdeutschland. Nach einiger Zeit bekam sie ihre Bewerbungsunterlagen und ihren Lebenslauf dankend mit einer Absage zurück. Auf dem Lebenslauf wurde jedoch von einer Mitarbeiterin des Unternehmens der Vermerk „Ossi“ mit einem eingekreisten Minus gemacht und an weiteren zwei Stellen bei Vortätigkeiten „DDR“ vermerkt. Darin liegt jedoch kein Benachteiligungsfall des § 1 AGG, urteilte nun das Arbeitsgericht Stuttgart. § 1 AGG ist nur dann einschlägig, wenn die Ablehnung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geschieht. Zwar ist der Begriff der ethnischen Herkunft weit auszulegen und eine großzügige Interpretation möglich, allerdings fallen „Ossis“ nicht darunter. Der Begriff Ethnie wird nämlich insbesondere von manifestierenden Unterschiedlichkeiten der Menschen geprägt, von einer gemeinschaftlichen Geschichte
und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit, die eine bestimmbare Population durch eine gemeinsame Sprache, tradierte Gewohnheiten und Ähnliches von anderen unterscheidet. „Ossis“ sind jedoch keine eigene Ethnie. (ArbG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010 – Az. 17 Ca 8907/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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