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Rembert Schmidt
Rechtsanwalt Rembert Schmidt
Karl-Marx-Straße 1
66111 Saarbrücken


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Vermögen bei Hartz IV - Beratung kann sich lohnen

Bei Beziehern von Hartz IV Leistungen sind mehrere Freibeträge für das Vermögen zu beachten. Die Freibeträge für das Vermögen zur Altersvorsorge wurden zum 17.4.10 deutlich erhöht.

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt sind zum 17.04.2010 die Freibeträge für das anrechenbare Vermögen der Altersvorsorge in § 12 SGB II verdreifacht worden.

So kann z.B. ein 40-jähriger Hartz-IV-Bezieher jetzt bis zu 50.250,-- € in einem Vertrag angespart haben, der der Altersvorsorge dient.

Was zählt zum Vermögen?

Hierzu gehören beispielsweise Bargelder, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Guthaben bei Lebensversicherungen, Gemälde und Schmucksachen, Wohnrechte, Eigentum an Haus- und Grundbesitz.

Dabei darf die ARGE folgendes Vermögen nicht berücksichtigen, also nicht auf die Bezüge anrechnen:

Angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug (aktueller Wert nicht höher als 7.500,-- €) und ein angemessenes Haus oder eine angemessene Eigentumswohnung.

Die Angemessenheit beim Haus oder der Eigentumswohnung richten sich nach der Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft und der Wohnfläche.

Auch Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, darf nicht berücksichtigt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine bestehende Kapital-Lebensversicherung gekündigt werden soll. In diesem Fall kann der Rückkaufswert niedriger sein als die bisher eingezahlten Beiträge. Betragen z.B. die eingezahlten Beiträge 20.000,-- €, der Rückkaufswert ergibt aber nur 15.000,-- €, so ist bei einem dadurch entstehenden Verlust von 5.000,-- € die Kündigung der Versicherung unwirtschaftlich.

In diesem Fall kann eine Verwertung nicht verlangt werden. Der Vertrag kann weiter bestehen bleiben, z.B. indem er beitragsfrei gestellt wird. Das Guthaben wird aber nicht als Vermögen angerechnet.

Auch eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung ist nicht vorzeitig verwertbar und somit nicht anrechenbar.

Ebenfalls geschützt sind die Guthaben in einem Riester-Vertrag. Sie werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II von der Verwertung ausgenommen.

Riester-Vertrag und die Direktversicherung werden auch nicht auf den jetzt um das Dreifache höheren Freibetrag für die Altersvorsorge angerechnet. Somit kann zusätzlich zu einer schon bestehenden Riester-Rente und einer Direktversicherung z.B. eine Rentenversicherung mit einem Kapital bis max. 50.250,-- € behalten werden. Übrigens können solche Rentenversicherungen auch dadurch abgeschlossen werden, dass ein einmaliger Beitrag eingezahlt wird. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Ansprüche nicht vor Eintritt des Ruhestandes verwertet werden können. Dies kann auch nachträglich noch mit dem Versicherer vereinbart werden.

Auch die Vereinbarung eines Pfändungsschutzes nach § 167 VVG kann hier sinnvoll sein.

Neben diesem Freibetrag für die Altersvorsorge besteht noch ein Grundfreibetrag, der bei einem 40-jährigen mindestens 3.100,-- € und höchstens 10.050,-- € beträgt.

Zusätzlich besteht ein Freibetrag in Höhe von 750,--€ für notwendige Anschaffungen.

Es lohnt sich also, hier genau zu rechnen. Entsprechende Checklisten sind bei den Verbraucherzentralen zu erhalten.

Die Ausschöpfung der vorhandenen Freibeträge kann Rücklagen bilden und so Sicherheit schaffen. Es ist sicher auch ein gutes Gefühl, nicht ohne jegliche Altersversorgung dazustehen. Wer sich im Gesetzesdschungel nicht selbst auskennt, sollte sich also beraten lassen.

 
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