Fristlose Kündigung wegen „Diebstahls“ von Müll
Mitnahme von Ausschussware / Abfall kann außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Immer wieder geistert die Ansicht herum, daß man wegen Kleinigkeiten, die man klaut, nicht gekündigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist immer wieder von Bagatellgrenzen die Rede, 10 Euro z.B.; alles falsch. Das Gegenteil ist der Fall. Auch der „Diebstahl“ von Abfall kann ein erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten sein.
Nimmt ein Mitarbeiter, ohne Genehmigung oder gegen die ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers, Ausschußware und sogar Abfälle mit, kann dies eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, rechtfertigen.
Ein Mitarbeiter eines Baumarktes hatte zwei Kartons mit fehlerhaften und zum Teil defekten Fliesen, so genannten „Fliesenbruch“, ohne Genehmigung des Vorgesetzten und ohne zu bezahlen, mitgenommen. Zur Entschuldigung führte er an, er habe geglaubt, die Ausschußware sei für den Arbeitgeber wertlos.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit dem seit dreieinhalb Jahren beschäftigten, schwerbehinderten und verheirateten Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt.
Der Arbeitgeber hatte zuvor alle Mitarbeiter, auch den Kläger darauf hingewiesen, daß Mitarbeiter auch „abgeschriebene Ware“ nur nach Zustimmung des Arbeitgebers mitnehmen dürfen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage in zweiter Instanz abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, daß jedes vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers an sich einen geeigneten Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Dies gilt auch für geringwertige Sachen.
Der Arbeitgeber entscheidet demnach allein, was mit der in seinem Eigentum stehenden Ausschußware geschehen soll. Dies gilt insbesondere, da auch der Ausschußware bzw. abgeschriebener Ware ein gewisser wirtschaftlicher Wert zukommen kann, was der Mitarbeiter vorliegend dadurch bewies, daß er selbst einen sinnvollen Verwendungszweck gefunden hatte. Der Mitarbeiter durfte sich nicht selbst bedienen.
Die Kündigung war nach Ansicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Mitarbeiters, dessen Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und der Unterhaltspflicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hat demnach ein berechtigtes und überwiegendes Interesse, in Diebstahlsfällen „hart durchzugreifen“, um die Betriebsdisziplin zu bewahren. Einer vorherigen Abmahnung bedufte es wegen des vorsätzlichen Eigentumsdelikts nach Ansicht des Gericht ausdrücklich nicht.
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