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BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung

(Kiel) Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat.

Das, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Tenor eines am 21.04.2010 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 2010 - VIII R 24/08.

Damit stellt sich der BFH gegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148, wonach bei Vorhandensein von mehreren selbst genutzten Fahrzeugen im Betriebsvermögen der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden soll, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören.

Nach dieser Entscheidung ist die "Ein-Prozent-Regelung" nunmehr auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn er mehrere Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt und nicht nur einmal auf das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Die sogen. "Ein-Prozent-Regelung", so erläutert Passau, kommt immer dann zum Zuge, wenn der Unternehmer nicht die sogen. „Fahrtenbuchregelung" wählt, nach der die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen warden müssen. Das war hier der Fall, da der Kläger Fahrtenbücher nicht geführt hatte.

Die Entscheidung, so Passau, betrifft einen der „Altfälle" bis 2009. Im dem neuesten BMF-Schreiben aus dem Jahre 2009 ist die Regelung der alten Tz. 9 Satz 2 nicht mehr aufgenommen worden.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 3010
Fax: 0431 - 974 3055
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