OLG Düsseldorf: Haftung der Bank für unrichtige Pressemitteilung nur bei nachweisbar vorsätzlich falscher ad hoc Mitteilung:
Der Kläger, welcher von einer vorsätzlichen Schädigung der beklagten Bank ausging konnte nach Ansicht des Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte darlegen
Der Kläger gab an Aktien aufgrund unrichtiger Pressemitteilung und unterlassener Bekanntgabe von Insiderinformationen geltend gekauft zu haben. Er verlangt Schadensersatz gegenüber der Bank und dem Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft.
Die Bank hatte am 20.7.2007 veröffentlicht die vorläufigen Quartalszahlen für das erste Quartal des Geschäftsjahres der Aktiengesellschaft. Nach dieser Pressemeldung sollte das operative Ergebnis voraussichtlich um 15 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum steigen. Negative Einwirkungen wegen Unsicherheiten auf dem US-Immobilienmarkt wären nicht zu befürchten. Fünf Tage später hatte der Kläger Aktien gekauft. Knapp 10 Tage später erfolgte eine erste, später eine zweite Gewinnwarnung der beklagten Bank. Das gekaufte Papier verlor erheblich an Wert. Um rund 30 % innerhalb weniger Zeit nach dem Kauf.
Der Kläger, welcher von einer vorsätzlichen Schädigung der beklagten Bank ausging konnte nach Ansicht des Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, die eine vorsätzlich falsche Unterrichtung und Schädigung nahe legten und wies die Klage mit Urteil vom 19.6.2009 ab.
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