Eine mit einem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossene Restschuldversicherung ist ggf. ein verbundenes Geschäft
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind. Dies, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Dies hat der BGH am 19.12.2009 in einem Fall nunmehr entschieden. Die einschlägige Rechtsvorschrift bestimmt, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag dann verbundene Geschäfte sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Eine Bank hatte gegen ihre Kunden auf Rückzahlung der zwischenzeitlich gekündigten Darlehensverträge im Klageweg in Anspruch genommen. Die Bankkunden vertraten die Auffassung, dass sie unzureichend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht unterrichtet worden waren und sie deshalb die ursprünglich abgeschlossenen Verträge noch widerrufen könnten.
Die Vorinstanzen hatten der Klage der Bank stattgegeben. Die Revision der Bankkunden hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind. Dies, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Maßgeblich war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes u.a., dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen. Ferner, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht. Damit wurde den Bankkunden zudem die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen. Mit dieser Entscheidung des BGH kann Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen nicht mehr der ursprüngliche Darlehensvertrag sondern nur noch §§812 BGB sein. Dies kann sich – je nach Laufzeit des Darlehens und vereinbarten Zinssatz sehr zum Vorteil der Darlehensnehmer einer Bank auswirken.
Damit ist es für Darlehensnehmer insbesondere in Fällen sogenannter Schrottimmobilien empfehlenswert ihre Vertragsunterlagen genau prüfen zu lassen. Dies, weil häufig genug massive Verluste aus dem kreditfinanzierten Erwerb mit sich brachten und die Banken – zumindest nach unserer Rechtsansicht wenig schützenswert sind, soweit sie nicht rechtswirksame Widerrufsbelehrungen verwandt hatten.
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