Pershing LLC.: Landgericht Düsseldorf kündigt Rechtsprechungsänderung an
Nach der bisher vertretenen Rechtsansicht des Landgerichts hatte der jeweilige Kläger, der wirtschaftliche Schäden aus der Geschäftsverbindung erlitten hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die amerikanische Brokergesellschaft.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem unserer gegen die Brokergesellschaft Preshing LLC. Geführten Klageverfahren angekündigt die Rechtsprechung zu ändern. Das Landgericht Düsseldorf hatte zuvor noch angekündigt die Klage unseres Mandanten abweisen zu wollen. Nach der bisher vertretenen Rechtsansicht des Landgerichts hatte der jeweilige Kläger, der wirtschaftliche Schäden aus der Geschäftsverbindung erlitten hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die amerikanische Brokergesellschaft. Diese hatte stets betont keine eigenen Vertragspflichten gegenüber dem deutschen Kunden besessen zu haben.
Dies sah der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.03.2010 anders, erklärte deutsche Gerichte international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten und urteilte mit dem Leitsatz:
Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Termin-optionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.
Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas meint: Die von Pershing LLC. abgerechneten Derivate sind hochspekulative Anlagegeschäfte, so dass ein Broker der die Geschäfte ausführt wenigstens ein Minimum an Schutzvorkehrungen einrichten sollte. Wenn zudem z.B.: inländische Banken auf ihren Homepages den Handel mit Derivaten ausdrücklich nicht für amerikanische Staatsbürger anbieten, da diese Geschäfte für die US Bürger zum großen Teil strikt verboten sind, ist eine ausländische Brokergesellschaft, die sich bereit erklärt bei derart risikoreichen Geschäften mitzuwirken auch nicht schutzwürdig, soweit es um die gebotenen Risikohinweise gegenüber dem Endkunden geht.
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