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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Nur ich verkaufe meine Fußballtickets!

Nach dem Kartellrecht steht jedem Warenanbieter die Gestaltungsfreiheit des Absatzsystems für seine Produkte zu, auch wenn es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt.

Ein Bundesligaverein wollte den Verkauf der Tickets für seine Spiele ausschließlich alleine organisieren und durchführen. Hierfür untersagte er es den Käufern seiner Karten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese weiter gewerblich zu vermarkten. Betroffen waren von diesem Verbot auch autorisierten Vorverkaufsstellen. Nach dem Kartellrecht steht es jedem Anbieter von Waren frei, seine Produkte selbst zu veräußern oder das System des Absatzes der Produkte eigens zu gestalten. (LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010 – Az. 13 O 46/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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