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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Unwirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts ist für den Sparer nicht zumutbar. Bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem Combi -Sparen ist es der Bank zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den Combispar - Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.

Nicht lediglich bei der Berechnung von Zinsen in Kreditverträgen spielen Zinsänderungsklauseln eine Rolle, sondern auch im Zweifel bei Prämiensparverträgen.
Der BGH hatte sich bereits im Kalenderjahr 2004 mit der Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Prämiensparvertrag einer Sparkasse auseinanderzusetzen, mit welcher sich die Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumte.
So sollte die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar -Guthaben" bezahlen.
Die unbefristeteten Combispar-Verträge sahen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist und der Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich vor.
Neben den Zinsen wurde eine Prämie versprochen, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigen sollte bis zu 20 % der Jahressparleistung nach 10 Jahren.
Die beanstandete Klausel beurteilte der BGH nach § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam.
Eine Leistungsänderungsklausel muss unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch für den anderen Vertragsteil zumutbar sein.
Das setzt eine Vertragsgestaltung voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert - jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch -, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.
Diesen Anforderungen wurde die angegriffene Klausel der Sparkasse nicht gerecht.
Der BGH führte in seiner Entscheidung vom Februar 2004 aus:

Eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts ist für den Sparer nicht zumutbar. Bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem Combi -Sparen ist es der Bank zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den Combispar - Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.
Demzufolge Zinsänderungen zu Lasten des Sparers nicht in Betracht kommen.
 
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