Wenn energiesparende Wärmepumpen den Nachbarn krank machen…
Energie- und damit kostensparend und umweltschützend werden die neuen Wärmepumpen von zahlreichen Herstellern vollmundig angeboten: „Die Wärmepumpe ist durch die Nutzung der regenerativen Umweltwärme das unabhängige Heizsystem der Zukunft.“
Der Bund bietet über die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW-Förderprogramme speziell für Wärmpumpen an, bis zu 3.000,- Euro werden die Heizsysteme bezuschusst.
Da glaubt sich der stolze Eigentümer einer neuen Wärmepumpe rechtlich auf der sicheren Seite und ist völlig überrascht, wenn der Nachbar die Freude über die neue Anlage nicht teilt.
Als Eigentümer einer Wärmepumpe habe ich gemäß §§ 906, 1004 BGB darauf zu achten, dass von der Anlage keine wesentlichen Beeinträchtigungen zum Nachbargrundstück ausgehen.
Lärm ist unstreitig gesundheitsschädlich und damit zu vermeiden. Lärmende Wärmepumpen sind daher nicht umweltschützend, sondern machen die Umwelt krank.
Da viele Käufer von Wärmepumpen selbst nicht von permanentem Lärm gestört werden möchten, entscheiden sie sich oftmals, ihre neue Anlage ausgerechnet in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze dem Nachbarn unter das Schlafzimmerfenster zu stellen.
Installiert man aber in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Nachbarn auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, kann das einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn auslösen.
Davon abgesehen, dass die nach der TA-Lärm vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden müssen, verursachen Wärmepumpen häufig ein permanentes tieffrequentes Brummen. Wenn die Anlage beispielsweise auch im oberen Stockwerk des Wohnhauses des Nachbarn bei geschlossenem Fenster deutlich störend wahrnehmbar ist, ein Einschlafen im Haus des Nachbarn bei geöffnetem Fenster nicht möglich ist und selbst bei geschlossenen Fenstern die Geräusche immer noch störend sind und zu Schlafunterbrechungen führen, dann hat der Nachbar einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung.
Selbst in dem Fall, dass keine Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete gegeben wären, bestünde ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Die Einhaltung der Richtwerte nach § 906 I 2 BGB ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein Indiz für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung.
Trotzdem kann die Beeinträchtigung wesentlich sein, da bei Geräuschen die Lautstärke nur eine Komponente ist. Weitere Komponenten sind die Dauer, Häufigkeit, Tages- und Nachtzeit, An- und Abschwellen und Frequenzen des Geräuschs, wobei bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks abzustellen ist.
Wenn das Brummgeräusch täglich 24 Stunden anhält und somit auch zu Nachtzeiten permanent vorhanden ist, ist es sicherlich wesentlich.
Lösung: Vor dem Kauf einer kostenintensiven Wärmepumpe sollte man also unbedingt prüfen, ob und in welcher Intensität Lärm von der Anlage ausgeht und sich vom Hersteller schriftlich zusichern lassen, dass kein nennenswerter Lärm zu erwarten ist. Anderenfalls können Sie als Käufer später Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller geltend machen.
Wenn die Anlage permanente Störgeräusche verursacht, dürfte ein technischer Mangel oder ein Bedienfehler vorliegen. Zumindest bei neuen Anlagen entspricht eine geräuschearme Inbetriebnahme dem neuesten Stand der Technik. Alte Anlagen können mit Hilfe eines versierten Lärmsachverständigen überholt werden, oftmals unter geringem Kostenaufwand.
« zurück