Gutachterkosten im Kartellrecht
Aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 13 JVEG kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Einverständnis zur Kostenübernahme eines Gutachtens nur auf die erhöhte Vergütung bezieht und zudem, dass erst dann ein Gutachtensauftrag vom Gericht erteilt wird, wenn ein ausreichender Betrag bereits eingezahlt wurde.
Innerhalb eines Kartellbußgeldverfahrens gegen mehrere Beteiligte wegen unerlaubter Absprachen bezüglich Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen sollten von Gerichts wegen mehrere Sachverständigengutachten bestellt werden. Die Vergütung für diese Gutachter überschritt jedoch den gesetzlichen Höchstsatz. Das zuständige Gericht berief sich auf § 13 Abs.1 JVEG, nach dem sich die Betroffenen hiermit einverstanden erklären müssen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen haben. Es erklärte sich jedoch nur eine der Mitbeteiligten grundsätzlich damit einverstanden, fragte jedoch in ihrer schriftlichen Erklärung ausdrücklich nach der jeweiligen Verteilung der Kosten. Das Gericht bestellte die Gutachten. Nach der Bestellung betonte die fragliche Beteiligte, dass sie die Mehrkosten jedoch nicht allein übernehmen will, sondern davon ausgegangen sei die Kosten würden auf alle Verfahrensbeteiligten aufgeteilt werden. Dieser Kostenstreit ging sodann vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses sah im konkreten Fall die Anwendung des § 13 JVEG als rechtliche nicht vertretbar und somit willkürlich an, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen würden. Denn in der Einwilligung zur Kostenübernahme wurde ausdrücklich die Frage nach der Aufteilung der Kosten gestellt, so dass nicht von einer Übernahmeerklärung in Bezug auf die gesamten Kosten ausgegangen werden kann. Auch aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 13 JVEG kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Einverständnis lediglich auf die erhöhte Vergütung bezieht und zudem, dass erst dann ein Gutachtensauftrag vom Gericht erteilt wird, wenn ein ausreichender Betrag bereits eingezahlt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 – Az. 2 BvR 1257/09, 2 BvR 1607/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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