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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Achtung Mieter, nachrechnen lohnt sich!

Mietminderung wegen Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche. Mietrecht. Verbraucher.

Der Bundesgerichtshof hat Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09 erneut zu Gunsten von Mietern entschieden. Ist die tatsächliche Wohnfläche um 10 % oder mehr geringer als die im Vertrag ausgewiesene Wohnfläche, kann der Mieter anteilig Geld zurück verlangen.
Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche gibt es auch keine Toleranzschwelle, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthalten.
Dem relativierenden Zusatz "ca." spielt demnach für die Bemessung der Mietminderung § 536 Abs. 1 BGB keine Rolle.
Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fortgesetzt und auch für diesen Fall erneut bestätigt. Bei einer Abweichung der vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent liegt ein zur Minderung berechtigender Sachmangel vor.
 
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