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Die Abgeltungssteuer 2009 - III

Wahl zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren

Abgrenzung

Abgeltungssteuer gilt,
wenn die Kapitalanlage in das Privatvermögen fällt

Teileinkünfteverfahren gilt,
wenn die Kapitalanlage in das (gewillkürte) Betriebsvermögen fällt;
nach Entnahme aus dem gewillkürtem Betriebsvermögen gilt wieder die Abgeltungssteuer

Der Unternehmer hat bei der Behandlung der Besteuerung daher ein Wahlrecht der Besteuerung,je nachdem welche Gestaltung vorgenommen wird.

Weitere Konstellationen

-Die Übertragung der Kapitalanlage auf eine gewerblich geprägte GmbH& Co KG führt zum Teileinkünfteverfahren

-Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ergeben sich bei hohen Aufwendungen (Schuldzinsen) und in Verlustjahren

-Veräußerungsgewinne - und verluste,Geltung Teileinkünfteverfahren
Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen
wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG (Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung),da Veräusserungsgewinn wie gewerblicher Veräusserungsgewinn behandelt wird
Steuerpflicht ab 2009: 60 %

-Zu Veräusserungs - und Auflösungsverlusten
2 Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig

BFH IX R 98/07
BFH IX R 42/08

-Unentgeltiche Nutzungsüberlassung
im Privatvermögen:nach Halbeinkünfteverfahren sind Aufwendungen sind nur hälftig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar

im Betriebsvermögen:Aufwendungen können mit 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 
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