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Bernd Kleine
Bernd Kleine Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
Gleueler Str. 179
50931 Köln


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Nicht-richterlich angeordnete Blutprobe

SchlHolstOLG, Urteil vom 26.10.2009 – 1 Ss OWi 92/09

– Beweisverwertungsverbot i. R. v. nicht-richterlich angeordneten Blutproben, § 81 a StPO –


Die Anordnung einer Entnahme von Blutproben steht grundsätzlich dem Richter zu. Auch wenn bei Gefährdung des Untersuchungserfolges, durch eine Verzögerung im Rahmen der Einholung der richterlichen Entscheidung, grundsätzlich auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen besteht, verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise.
Die Gefährdung des Untersuchungserfolges kann so beispielsweise nicht mit dem Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu erlangen. Ebenso kann daher auch der Hinweis nicht genügen, dass sich die typischerweise bestehende abstrakte Gefahr – und somit gerade nicht einzelfallbezogen – realisieren könnte, dass durch den körperlichen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar verhindert wird (so auch OLG Hamm NJW 2009, 242/243)
Bei einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise würden die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die jeweilige Tages- oder Nachtzeit, Grad der Alkoholisierung etc., rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen.
Im vorliegend entschiedenen Fall lag daher eine Gefährdung des Untersuchungserfolges gem. § 81 a StPO nicht ansatzweise vor. Die Polizeikontrolle fand um 15.40 Uhr statt und die Blutprobe erfolgte 45 Minuten später um 16.25 Uhr. In diesem Zeitraum hätte ohne Weiteres eine richterliche Anordnung eingeholt werden können, zumal sich der Sachverhalt an einem Werktag während der üblichen Geschäftszeiten ereignete.
Der Verweis des Polizeibeamten - dem der Richtervorbehalt generell bekannt und präsent war - auf eine ständige polizeiliche Praxis zur Tatzeit kann nicht ausreichen. Im Gegenteil, dass der Polizeibeamte in Kenntnis des Richtervorbehaltes und einer Fülle von obergerichtlichen Entscheidungen dennoch seine Anordnungskompetenz angenommen hat, stellt eine willkürliche Missachtung des Richtervorbehaltes gem. § 81 a Abs. 2 StPO dar.
 
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