McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Bernd Kleine
Bernd Kleine Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
Gleueler Str. 179
50931 Köln


» zum Anwaltsprofil

Beleidigung

Kurioses Urteil zur Strafbarkeit einer Beleidigung!

AG Ehingen, Beschluss v. 24.06.2009 – 2 Cs 36 Js 7167/09

Nachdem ein Taxi einen Fahrgast später als vereinbart abgeholt hatte und dieser dadurch seinen Zug verpasste, verlangte der Fahrgast zum Preis der Stadtfahrt an das Ziel gebracht zu werden (ca. 30 km). Zu diesem Zweck telefonierte der Fahrgast mit dem Taxiunternehmer und soll die Antwort erhalten haben: „Leck mich am Arsch“
So viel, so gut. Interessant und ein bißchen kurios ist die Begründung des Amtsgerichts Ehingen, welches einen Strafbefehl abgelehnt hatte.
Im schwäbischen Sprachraum wird der bekannte Ausspruch („Leck mich am Arsch“), der seinen literarischen Ursprung in Goethes „Götz von Berlichingen“ hat, alltäglich verwendet. Der Ausspruch ist zwar derb, eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners stellt er aber nicht dar.
Thaddäus Troll hat dargelegt, dass das „Götz-Zitat“ im Schwäbischen Sprachraum folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:
1.ein Gespräch anzuknüpfen,
2.eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
3.einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
4.ein Gespräch endgültig abzubrechen,
5.eine Überraschung zu vermelden
6.um der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
7.um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Ehingen hat sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll angeschlossen und vorliegend angenommen, dass der Angeschuldigte die Aspekte Nr. 4 und 7 im Auge hatte.

Der Unterzeichner warnt vor der Annahme, dass im rheinischen Sprachraum ebenfalls so entschieden würde.
 
«  zurück