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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Doping-Verwarnung im Internet

Eine Online-Veröffentlichung einer Doping Verwarnung ist vom öffentlichen Informationsinteresse nicht mehr gedeckt, wenn sie mehr als 6 Monate abrufbar gewesen ist, obwohl die Verwarnung bereits früher weggefallen ist.

Ein Sportler wurde online aufgrund eines Doping-Verstoßes verwarnt. Diese Verwarnung online zu stellen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf diese nicht zeitlich unbegrenzt im Internet vorhanden sein. Eine solche Online-Veröffentlichung ist nämlich vom öffentlichen Informationsinteresse nicht mehr gedeckt, wenn sie mehr als 6 Monate abrufbar gewesen ist. Dies muss insbesondere dann angenommen werden, wenn die Verwarnung zeitlich früher, beispielsweise bereits nach 3 Monaten, weggefallen ist. Dann nämlich überwiegt der Schutz der Anonymität des Sportlers dem öffentlichen Informationsinteresse. Daneben ist der Eingriff auch als schwerwiegend einzustufen, da die Online-Verwarnung zu jedem Zeitpunkt von jedem PC weltweit abrufbar war und nicht etwa lediglich auf einer internen Webseite für Fans und Interessierte der betroffenen Sportart. Der Sportler muss einen derartigen Eingriff in seine Rechte nicht hinnehmen und kann auf Unterlassung klagen. (OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2010 – Az. 7 U 73/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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