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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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„Online-Branchenbuch“ zulässig

Das Schlagwort „Branchenbuch“ darf für ein online Adress-Sammelwerk verwendet werden, wenn aus der gesamten Gestaltung der Webseite und der Bewerbung dieser hervorgeht, dass ein Anspruch auf Vollständigkeit der Angaben nicht erhoben wird.

Ein Adress-Sammelwerk im Internet wurde als „Online-Branchenbuch“ bezeichnet. Dagegen richtete sich ein Wettbewerber, der einwandte, die Bezeichnung „Branchenbuch“ sei insoweit irreführend als sie dem Leser suggeriere die Angaben in dem Verzeichnis seien vollständig. Das Oberlandesgericht Frankfurt gestand zwar zu, dass die Bezeichnung „Online-Branchenbuch“ zwar grundsätzlich dazu geeignet ist, beim Leser den Eindruck der Vollständigkeit zu erwecken, jedoch ist die Bezeichnung damit nicht immer unzulässig. Sie verstößt gerade nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, wenn aus der gesamten Gestaltung der Webseite und der Bewerbung dieser hervorgeht, dass ein Anspruch auf Vollständigkeit der Angaben nicht erhoben wird. Für den Leser wirkt dann die Bezeichnung der Adress-Sammelliste mit dem Schlagwort „Branchenbuch“ keineswegs irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts. (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2010 – Az. 6 U 237/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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