Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks schulischer Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg
(Stuttgart) Auch Wehrpflichtige, die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben, sind vom Wehrdienst zurückzustellen.
Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Eilverfahren in einem am 29. März 2010 veröffentlichten Beschluss vom 22. März 2010, Az: 1 L 87/10.TR, entschieden.
Der Antragsteller hatte nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren erfolgslos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde.
Die Richter der 1. Kammer gaben dem Antragsteller Recht, so Henn.
Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses. Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Henn empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
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