Betriebsprüfung: Nachzahlungen sind sofort fällig
Betriebsprüfungen der Sozialkassen können für Arbeitgeber unangenehm sein, wenn Nachzahlungen festgesetzt werden. Erhebt der Arbeitgeber dagegen Widerspruch oder Klage, muss er trotzdem sofort zahlen. Dies hat ein Gericht jüngst entschieden. Darüber berichtet Rechtsanwalt Penteridis.
Die Rentenkasse führt regelmäßig bei Betrieben Prüfungen durch. Ziel der Prüfung: Sind die Angestellten richtig erfasst und sind Beiträge zur Sozialversicherung korrekt und in der richtigen Höhe abgeführt worden. Wenn festgestellt wird, dass der Arbeitgeber Beiträge nachzahlen muss, dann sind diese sofort fällig. Selbst ein Widerspruch oder eine Klage dagegen ändern nicht daran. Dies hat aktuell das Bayerische Landessozialgericht entschieden. (Az. L5 R 21/10 B ER).
Gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für - nach Meinung des Rententrägers - nur dem Scheine nach selbständige Pflegekräfte hatte der Arbeitgeber Klage erhoben. Das Sozialgericht in erster Instanz hat die aufschiebende Wirkung dieser Klage festgestellt. Dagegen hatte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Die Auffassung, dass der streitentscheidende Paragraf 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV solle nicht nur für Statusentscheidungen gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmenden. Zudem seien Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung nicht mit dem Entscheidungsinhalt eines Statusanfrageverfahrens vergleichbar. Im Übrigen erfordere der Fall kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden, die auch die Realisierbarkeit von Beitragsforderungen sicherstellen solle.
Auswirkungen des Beschlusses
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich damit dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen. Dieser Grundsatz wird über den Beschluss der Münchener Richter vom 7. Januar 2009 - Aktenzeichen: L 5 R 881/09 B ER hinaus nicht mehr nur auf Fällen Schwarzarbeit begrenzt.
Die Sozialversicherungsträger hatten sich bereits früher darauf verständigt, § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ausschließlich auf Anfrageverfahren zu beschränken. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen wird damit zur Regel - und zwar auch für Fälle der Scheinselbständigkeit.
Anmerkung
"Die Entscheidung zeigt", so Rechtsanwalt Penteridis, "dass Betriebe im Rahmen von Betriebsprüfungen kompetente Beratung und Begleitung benötigen, und zwar von Kanzleien, die sich im Sozialrecht auskennen."
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