Verlegung des operativen Geschäftssitzes in einen anderen Mitgliedstaat muss möglich sein
EuGH-Generalanwalt:
Eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Dies hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Poiares Madoru unter Verweis auf die Niederlassungsfreiheit in seinen Schlussanträgen vom 22.05.2008 vorgeschlagen (Az.: C-210/06).
Der Generalanwalt sieht es daher als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an, wenn einer Gesellschaft die Verlegung ihres operativen Geschäftssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen verwehrt wird.
Keine Rechtfertigung der Beschränkung
Eine solche Beschränkung könnte allerdings aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses, wie zum Beispiel zum Schutz vor Missbrauch oder betrügerischem Verhalten oder zum Schutz der Interessen von zum Beispiel Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern, Arbeitnehmern oder Finanzbehörden, gerechtfertigt sein, führte der Generalanwalt weiter aus.
» http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/...
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