Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
von Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz, Stuttgart
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wirft gerade in Ferienzeiten immer wieder Fragen auf. Jugendliche bedürfen aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklungen eines besonderen Schutzes, insbesondere vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Die wesentlichen Regelungen sind im Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) geregelt. Hierin sind enthalten allgemeine Vorschriften über
• die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren
• die Jugendarbeits- und Freizeit
• Beschäftigungsverbote
• die Pflichten der Arbeitgeber
• gesundheitliche Betreuung
• die formalen Kompetenzen und Zuordnungen der Aufsichtsbehörde sowie
• in besonderen Fällen Straf- und Bußgeldvorschriften
Nachfolgend sind die praxisrelevantesten Fragestellungen in einer kurzen Übersicht zusammengefasst. Detailfragen sind jedoch immer anhand des Gesetzes und im Zweifel mit dem juristischen Berater vorab abzuklären.
Kinder > 13 Jahre
Absolutes Beschäftigungsverbot
Kinder 13 – 15 Jahre
► Nur leichte und für Kinder geeignete Arbeit
► Maximal 2 Stunden pro Tag Arbeitszeit (Landwirtschaft 3 Stunden/Tag)
► Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich
► Arbeitszeitrahmen: nicht vor oder während des Schulunterrichts und nur in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr
► zulässige Arbeiten sind beispielsweise:
• Austragen von Werbung und Zeitschriften
• Leichte Tätigkeiten in Garten und Haushalten
• Boten- und Einkaufsgänge
• Babysitting und Ähnliches
• Hilfestellungen bei Sportveranstaltungen
• Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
►ungeeignet sind:
• Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind
• Arbeiten, die infolge der Körperhaltung physisch belastend sind
• Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren (mangelndes Sicherheitsbewusstsein und Erfahrung von Jugendlichen)
► Ausnahmegenehmigung bei Theatervorstellungen, Musik-
Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk- , Film-
und Fotoaufnahmen möglich
► Urlaub 30 Tage
► 5 Tage-Woche
► sonstige Verbote wie bei Jugendlichen (siehe unten) Jugendliche 15 – 18 Jahre
► Verbote:
• Gefährliche Arbeiten (z.B. sittliche Gefahren, erhöhte Unfallgefahr, außergewöhnliche Hitze, Nässe, etc.)
• Akkordarbeit
• Samstags-, Sonn-und Feiertagsarbeit Ausnahme Samstag: Krankenanstalten, Alten-Pflege und Kinderheime, offene Verkaufsstellen, Bäckerei/Konditiorei, Frisör, Verkehrswesen, Landwirtschaft, Tierhaltung, Familienhaushalt, Gaststätten- und Schaustellergewerbe, Musikaufführungen, etc., Sport, ärztlicher Notdienst und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, etc.
Ausnahme Sonntag: Krankenanstalten, Landwirtschaft, Familienhaushalt, Schaustellergewerbe, Musikaufführung, Sport, ärztlicher Notdienst und Gaststättengewerbe.
► Arbeitszeit:
• 40 Stunden-Woche
• Maximal 8,5 Stunden pro Tag
• 5 Tage-Woche
• Schichtarbeit möglich, aber maximal 10 Stunden Tag Arbeitszeit inkl. Pausen / Gaststättengewerbe 11 Stunden
• Arbeitszeitrahmen: 6.00 – 20.00 Uhr
über 16 Jahre
Gaststätten-/Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr
Mehrschichtige Betriebe bis 23.00 Uhr
Landwirtschaft ab 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
in Bäckereien/Konditoreien ab 5.00 Uhr
Jugendliche über 17 Jahre in Bäckereien ab 4.00 Uhr
• Beachtung besonderer Ruhepausen
• Tägliche Freizeit mindestens 12 Stunden
► Urlaub:
• Bis 16 Jahre 30 Tage
• Bis 17 Jahre 27 Tage
• Bis 18 Jahre 25 Tage
► Freistellung zum Berufsschulunterricht und für erforderliche ärztliche Untersuchungen
► Gesundheitsschutz
• Erstuntersuchung erforderlich nebst Nach- und Ergänzungsuntersuchungen
► Abweichung durch Tarifvertrag möglich Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz,
Böheimstraße 45,
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Tel. 0711 / 601734-30
Fax 0711 / 601734-33
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