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Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Die private Internetnutzung am Arbeitplatz ist als Verhalten generell geeignet eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen.

Private Internetnutzung oder auch privater privater Emailverkehr gegen ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers können grundsätzlich zu einer Kündigung führen.
Maßgebend sind hierbei der Grad einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers oder/und die Menge der dafür verwandten bezahlten Arbeitszeit.

Es sind daher zwei Problemkreise zu beachten:

1. Die Art der besuchten Homepages:
Hier kommen insbesondere das besuchen von ausländerfeindlichen, faschistischen / rechtsradikalen oder pornografischen Websites in Frage. Entscheidend ist dabei nicht die Frage der Strafbarkeit des Inhalts. Wer Websites mit strafbarem Inhalt (z.B. Kinderpornografie) besucht, kann in der Regel ohne weiteres fristlos entlassen werden. Die Schwelle liegt deutlich niedriger.

2. Die verwandte Arbeitszeit:
Daneben kann auch die "verschwendete" Arbeitszeit eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies ist aber nur möglich, wenn die verschwendete Arbeitszeit sehr erheblich war und dies über einen längeren Zeitraum erfolgte.
Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob das private Internetsurfen grundsätzlich verboten ist. Auch ein Arbeitgeber, der das private Surfen eher großzügig handhabt, muß es nicht hinnehmen, wenn ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg z.B. die hälfte seiner Arbeitszeit beim privaten Internetsurfen verschwendet. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß die Arbeitszeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber schlicht "bares Geld" ist. Und bei einem Bruttogehalt von 3.000,00 Euro kostet ein halber verschwendete Monat den Arbeitgeber etwa 1.800,00 Euro zzgl. Arbeitsplatzkosten wie anteilige Mite, Leasingraten für Computer, Auto, Kosten für Mobiltelefon etc..

Vergleiche auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06
 
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