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Martin Weispfenning
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Neues Unterhaltsrecht orientiert sich am Kindeswohl/ Geschiedene müssen mehr Eigenverantwortung tragen

(Nürnberg) Seit Jahresbeginn gilt nun das neue Unterhaltsrecht, deren Kernpunkte die Förderung des Kindeswohls durch eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht sind, sowie die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung für Geschiedene und eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts.

Im Vordergrund der Reform, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, steht die Förderung des Wohls der Kinder, in erster Linie durch Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht. Seit dem 01.01.2008, so Weispfenning, hat der Kindesunterhalt Vorrecht vor allen anderen möglichen Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden nur noch dann befriedigt, wenn noch ausreichend Geld zur Verfügung steht. Hierbei gilt, dass „kinderbetreuende“ Elternteile einen Vorrang vor „nicht kinderbetreuenden“ Geschiedenen haben. Von Bedeutung, so ergänzt auch der Hamburger Familienrechtsexperte, Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses „Familienrecht“ der Vereinigung, ist die Neuregelung daher insbesondere im „Mangelfall“, d. h., wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht über die finanziellen Mittel verfügt, alle Unterhaltsansprüche zu bedienen. Dazu macht Leßmann folgendes Beispiel auf: Die erste Ehe des Unterhaltsverpflichteten dauerte nur fünf Jahre und ist kinderlos geblieben. Gleichwohl ist die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und findet auch keinen neuen Arbeitsplatz. Die zweite Ehe des Unterhaltsverpflichteten scheitert nach sechs Jahren. Aus dieser Ehe sind zwei minderjährige Kinder vorhanden, die von der Mutter, der zweiten Ehefrau, betreut wurden. In diesem Fall, so Leßmann, sieht die Rangfolge seit Jahresbeginn wie folgt aus: Die Unterhaltsansprüche der beiden minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe müssen zuerst beidient werden. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende, zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten.

Nur dann, so Leßmann, wenn hiernach noch Geld zur Verfügung steht, kann auch die erste Ehefrau noch Unterhaltsansprüche geltend machen. Ansonsten bleibt ihr im Zweifelsfall nichts anders übrig, als Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Beide Experten empfahlen daher insbesondere nicht kinderbetreuenden Geschiedenen, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für FamilienrechtRechtsanwalt
Martin WeispfenningPeter Leßmann
Geschäftsführer DANSEFLeiter des Fachausschusses „Familienrecht“
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