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Oberlandesgericht Stuttgart zur Zulässigkeit der Anwendung des ...

(Kiel) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen. 

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 09.02.2010 veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 29.01.2010, Az.: 4 Ss 1525/09.

In dem Fall befuhr der Betroffene am 26. Januar 2009 mit seinem Pkw eine Autobahn in Baden-Württemberg. Hierbei benutzte er die linke von den drei Fahrspuren. Bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h hielt er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 15 m und somit weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Dieser Verkehrsverstoß wurde mittels des Video-Brücken-Abstandmessverfahrens ViBrAM-BAMAS festgestellt.

Das Amtsgericht hat gegen ihn deswegen eine Geldbuße von 100,-- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt insbesondere unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Rechtsbeschwerde jedoch für unbegründet und verwarf diese, betont Klarmann.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen stehe der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts einer Verwertbarkeit der Videoaufnahme im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung festgestellt, dass in der Videoaufzeichnung mittels des Verkehrskontrollsystems VKS ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege, da zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden seien. Dabei sei der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahin gehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden.

Das im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommene Messverfahren „ViBrAM-BAMAS" sei mit dem Verfahren VKS 3.0 nicht vergleichbar; da es ganz anders konzipiert sei. Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass beim Verfahren ViBrAM-BAMAS der fließende Verkehr mittels einer auf einer Brücke, welche über die Autobahn führt, angebrachten Videokamera auf einer Länge von ca. 300 bis 500 m aufgenommen werde. Anhand dieser Bilder, auf denen weder die Identität des Fahrers noch das Kennzeichen seines Fahrzeuges erkennbar seien, entscheide der Polizeibeamte, ob ein konkreter Verdacht der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes bestehe. Ist dies der Fall, schaltet er eine zweite am Fahrbahnrand aufgestellte Kamera hinzu, die das betreffende Fahrzeug aufnimmt. Auf diesen Bildern sind der Fahrer (= jetzt der Betroffene) und das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennbar. Somit wurden vorliegend anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, Videoaufzeichnungen, auf denen die Identität des Fahrers und das Kennzeichen sichtbar sind, erst dann gefertigt, nachdem der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt worden war.

Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des ViBrAM-BAMAS -Verfahrens finde sich in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Den Ausführungen des OLG Bamberg für das in Bayern verwendete System VAMA, welches dem Verfahren ViBrAM-BAMAS ähnlich sei, schließe sich der Senat hier an wie ebenso wie das Thüringer OLG für eine Geschwindigkeitsmessanlage und das Amtsgericht  Schweinfurt für ein anderes nicht standardisiertes Überwachungssystem.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
c/o Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 3030
Fax: 0431 - 973 3055
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de

 

 

 
 
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