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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Entfallen der Wiederholungsgefahr

Verwendet ein Unternehmer in seinem Online-Shop ABG die zuvor zulässig waren und lediglich infolge einer geänderten Rechtslage unzulässig geworden ist, kann der Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr abgelehnt werden.

Verwendet ein Unternehmer in seinem Online-Shop ABG die zuvor zulässig waren und lediglich infolge einer geänderten Rechtslage unzulässig geworden ist, kann der Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr abgelehnt werden. Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch setzt nämlich die Gefahr voraus, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung in Zukunft auch weiter verwendet wird und so die Vermutung einer Wiederholungsgefahr besteht. Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr kann aber entfallen, wenn die Klauseln lediglich aufgrund einer Rechtsänderung unzulässig geworden sind. Da die Verweigerung einer Unterlassungserklärung in zweifelhafter Rechtslage stattgefunden hat, ist die Verteidigung der fraglichen Klauseln nachvollziehbar, so dass die Wiederholungsgefahr entfällt. (BGH, Urteil vom 03.12.2009 – Az. III ZR 73/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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