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Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat in drei am 03.02.2010 veröffentlichten Urteilen  den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert mit der Folge, dass die insoweit erzielten Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 03.02.2010 veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH)vom  22. September 2009, Az.  VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06.

Hierbei hat der BFH in Einzelnen folgende Leitsätze aufgestellt:

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs
 

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben. 

EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf
 

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut. 

IT-Projektleiter als freier Beruf
 

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, so Passau, war nur die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierter Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Mit den nun veröffentlichten Urteilen hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten auch für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 3010
Fax: 0431 - 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de
 
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