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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Werbekampagne für Zeitschrift

Die Abbildung des Prominenten als Werbung für eine Zeitschrift darf nicht allein der Befriedigung des Geschäftsinteresses dienen, sondern muss einen schützenswerten Beitrag zum öffentlichen Meinungsbild enthalten um zulässig zu sein.

In einer Werbekampagne für eine Zeitschrift wurde das Bildnis einer berühmten Person verwendet. Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden, es sei denn es handelt sich um Bildnisse aus der Zeitgeschichte. Wird eine Zeitschrift mit dem Bild eines Promis beworben muss die Bildveröffentlichung ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck für die Allgemeinheit erfüllen. Die Abbildung des Prominenten darf also nicht allein der Befriedigung des Geschäftsinteresses dienen, sondern muss einen schützenswerten Beitrag zum öffentlichen Meinungsbild enthalten. Fehlt ein solcher Informationszweck und die Einwilligung des Abgebildeten, ist die Verwendung des Bildes rechtswidrig und es besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbekampagne. Eine derartige Werbeanzeige, die lediglich den Werbewert des Promis ausnutzt um auf das beworbene Produkt überzuleiten, kann auch nicht durch den Schutz der Eigenwerbung der Presse gerechtfertigt werden. (LG Köln, Urteil vom 13.01.2010 – Az. 28 O 756/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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