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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Keine Verwechslungsgefahr wegen eindeutigem Sinngehalt

Im markenrecht existiert der Grundsatz, dass auf die Ähnlichkeit der Begriffe gestützte Verwechslungsgefahr verneint werden kann, wenn das eines der Kennzeichen einen eindeutigen Sinngehalt innehat, mit den der Verbraucher fraglichen Begriff zwangsläufig in Verbindung bringt.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob „Aida“ und „AIDU“ verwechselt werden können. Der Reiseveranstalter „Aida“ verlangte nämlich die Löschung von „AIDU“. Der BGH erkannte zwar, dass die beiden Bezeichnungen in ihrem schriftlichen und klanglichen Bild Ähnlichkeit aufweisen, verneinte aber trotzdem die Verwechslungsgefahr. Es existiert nämlich der Grundsatz, dass auf die Ähnlichkeit der Begriffe gestützte Verwechslungsgefahr verneint werden kann, wenn das eines der Kennzeichen einen eindeutigen Sinngehalt innehat. Bei dem Begriff „Aida“ ist gerade dies der Fall: Der durchschnittliche Verbraucher bringt nämlich Aida zwangsläufig in Verbindung mit der Verdi-Oper. Des Weiteren muss auch beachtet werden, dass Löschung einer Marke nur beansprucht werden kann, wenn jede Verwendung des Namens – auch in einer anderen Branche als der der ursprünglichen Marke – eine markenrechtliche Verletzung darstellt. (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – Az. I ZR 102/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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