Streit um Fotografie von Sahra Wagenknecht
Wird eine fehlende Urhebernennung bei einer Veröffentlichung eines Fotos im Internet 10 Jahre lang geduldet, ist darin eine stillschweigende Einwilligung zu sehen, dass auch Dritte dieses Bild ohne Urhebernennung verbreiten und veröffentlichen dürfen.
Im Internet wurde eine Fotografie von Sahra Wagenknecht zum Download angeboten. Diese Fotografie war zunächst von der Politikerin selbst auf ihrer Webseite veröffentlicht worden. Allerdings wurde bereits dort der Namen der Fotografin und damit der Urheberin der Fotografie nicht genannt. Von der Bereitstellung des Bildes auf der Homepage von Sahra Wagenknecht vor 10 Jahren hatte die Urheberin seitdem Kenntnis. In einem Zeitraum von 10 Jahren wurde dem nicht widersprochen, die Veröffentlichung ohne Nennung des Urhebers wurde somit 10 Jahre lang geduldet. In dieser Duldung ist eine stillschweigende Einwilligung zu sehen, dass auch Dritte dieses Bild ohne Urhebernennung verbreiten und veröffentlichen dürfen. Es kann daher keine widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts an der Fotorafie festgestellt werden. Dies folgt insbesondere daraus, dass Dritte sich darauf verlassen, dass es sich um ein Bild handelt, mit dessen öffentlichen Zugänglichmachung der Urheber einverstanden ist. (AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010 – Az. 234 C 1010/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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