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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Namensnennung von Jugendamt-Mitarbeiter

An einer Namensnennung des tätig gewordenen Mitarbeiters des Jugendamts im Rahmen einer Sorgerechtsstreitigkeit besteht kein öffentliches Interesse, da das Ziel mit den Berichten auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt hinzuweisen auch ohne identifizierende Berichterstattung erreicht werden kann.

In einem Bericht über eine Streitigkeit mit dem Jugendamt verbreitete der betroffene Elternteil Texte und Presseberichte unter Namensnennung des zuständigen Funktionsträgers öffentlich im Internet. Das Gericht erachtete dies als unzulässig. Die Meinungsfreiheit besteht grundsätzlich nur solange als nicht Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. An einer Namensnennung des tätig gewordenen Mitarbeiters des Jugendamts im Rahmen einer Sorgerechtsstreitigkeit besteht jedoch insoweit kein öffentliches Interesse. Die Namensnennung dient, nach Ansicht des Gerichts, lediglich der Aufarbeitung der persönlichen Probleme des Betroffenen. Sein Hauptziel mit den Berichten auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt hinzuweisen und die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, kann auch ohne identifizierende Berichterstattung ohne Weiteres erreicht werden. Die Nennung des Namens ist daher unzulässig. (LG München, Urteil vom 19.11.2009 – Az. 35 O 9639/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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